Mehr Schutz für Whistleblower

Information

Am 07.10.2019 haben die EU-Mitgliedstaaten neue Vorschriften zur Verpflichtung öffentlicher und privater Organisationen zur Einrichtung sicherer Kanäle für die Meldung von Missständen beschlossen. Hinweisgeber, so genannte Whistleblower, sollen Stöße gegen EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. Die Mitgliedstaaten haben nunmehr zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Im Einzelnen:

Die Vorschrift sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner verpflichtet werden, zuverlässig funktionierende interne Meldekanäle einzurichten. Der Weg über diese internen Kanäle ist der Richtlinie zufolge allerdings nur dann vorgeschrieben, wenn der Hinweisgeber dadurch keine Vergeltungsmaßnahmen durch Vorgesetzte riskiert. In bestimmten Fällen sind Hinweisgeber künftig daher auch rechtlich geschützt, wenn sie sich direkt an zuständige Behörden und die Öffentlichkeit wenden, etwa mittels der Medien.

Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen können: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder oder Gesellschafter. Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.

Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, etwa davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen. Behörden und Unternehmen müssen zudem innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).

Anmerkung:

Bei der Umsetzung des Schutzes von Wistleblowern ist darauf zu achten, dass bereits bestehende Meldewege erhalten und nicht entwertet werden. Nach wie vor sollte der Grundsatz gelten, dass die interne Meldung Vorrang vor einer externen Meldung, etwa an die Medien, hat. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass im Falle einer nachweislich missbräuchlichen Meldung auch weiterhin Sanktionen möglich sind.

21.11.2019