Microplastik auf Kunstrasenplätzen

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Die European Chemical Agency (ECAH) ist durch die EU-Kommission beauftragt worden zu prüfen, ob bestimmte Microplastiken, die bewusst in die Umwelt freigesetzt werden, im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verboten werden müssen. Die ECAH hat einen Beschränkungsvorschlag veröffentlicht, mit dem das Inverkehrbringen von „bewusst zugesetztem“ Microplastik verboten werden soll. Darunter fällt auch das als Füllstoff („Infill“) verwendetet Kunststoffgranulat für Kunststoffrasensysteme. Das Verbot soll nach derzeitigem Stand bereits 2021 in Kraft treten. Bestandsschutz oder Übergangsfristen sind bisher nicht vorgesehen. Das Konsultationsverfahren in den EU-Mitgliedsstaaten lief bis zum 20. Mai 2019.

Von diesem Vorschlag sind viele, gerade auch kommunale Kunststoffrasenplätze betroffen. Eine genaue Quantifizierung ist derzeit nicht möglich, es gibt allein beim DFB rund ca. 5.000 für den Fußballbetrieb gemeldete Kunststoffrasenplätze wie ca. 1.000 DFB-Minispielfelder. Tatsächlich dürfte aber die Zahl sportlich genutzter Kunststoffrasenplätze wesentlich größer sein.

Neben dem häufig genutzten Kunststoffgranulat existieren für Kunststoffrasensystem alternative Füllstoffe, die in Teilen auch bereits im Betrieb von Sportanlagen genutzt werden. So werden in Deutschland aktuell Kunststoffrasenplätze teilweise mit Sand und/oder Kork verfüllt. Zudem gibt es auch Kunststoffrasensysteme, die ohne elastischen Füllstoff betrieben werden können. Allerdings existieren bislang nur wenig belastbare Studien darüber, wie sich diese Alternativen qualitäts- und kostenmäßig vergleichen lassen. Zudem bedarf es einer Untersuchung darüber, ob und wie sich die Bespielbarkeit oder das Verletzungsrisiko der alternativ befüllten Kunststoffrasenflächen bei den verschiedenen Alternativfüllungen verändert. Es bedarf daher einer Expertise zur Praxistauglichkeit alternativer, organischer Füllstoffe und zur sportartspezifischen Eignung von Kunststoffrasenplätzen, die ohne Füllstoffe auskommen.

Die Kosten eines Verbotes ohne Übergangsregelung werden von DOSB und DFB in einem hohen zweistelligen Millionenbereich geschätzt. Es ist aber zu befürchten, dass die tatsächlichen Kosten für alle Anlagen wesentlich höher liegen dürften. Die Alternative wäre die Stilllegung der Anlage, wobei nicht klar ist, ob bei einem Verbot aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht das Granulat dennoch abgetragen werden müsste.

Die grundlegenden Ziele des Beschränkungsvorschlages derECAH sind vor dem Hintergrund der Umweltverschmutzung durch Microplastik zu unterstützen. Ein Verbot des Inverkehrbringens von Kunststoffgranulaten als Füllstoff in Kunststoffrasensystemen direkt bei Inkrafttreten der Beschränkung wäre allerdings unverhältnismäßig. Es würde zu hohen und unerwarteten Umstellungs- und Mehrkosten, insbesondere für Kommunen aber auch Vereine führen. Bei fehlender Finanzierbarkeit dieser Mehrkosten ist zudem von einer Schließung dieser Sportplätze auszugehen, wodurch das Sportangebot in Vereinen aber auch in Schulen leiden würde. Von daher sollte eine angemessene Übergangsfrist von mindesten sechs Jahren bis zu einem vollständigen Inverkehrbringungsverbot des Kunststoffgranulats sowie für die Umstellung bestehender Flächen vorgesehen werden. Hierfür wird sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund weiter einsetzen. Zugleich sollten gemeinsam mit dem organisierten Sport Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportanlagenbetreiber erarbeitet werden, um kurzfristig den Austrag von Microplastik in die Umwelt zu verringern.

24.06.2019