Migrationspolitische Entwicklungen auf Bundes- und EU-Ebene
1. Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)
Die EU hat sich am 20. Dezember 2023 im sog. Trilog-Verfahren auf einen Kompromiss über die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geeinigt. Im Mittelpunkt stehen fünf Verordnungen, mit denen das europäische Asyl- und Migrationssystem neu geregelt werden soll:
- Verordnung über das Asyl- und Migrationsmanagement
- Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt
- Verordnung zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen
- Verordnung zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes
- Verordnung über die Einrichtung von EURODAC
Die Verordnungen enthalten neben verschiedenen Anpassungen und Neuregelungen im Bereich der Kontrolle und Erfassung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten der EU zudem die Grundlagen für die Einführung sogenannter „Grenzverfahren“ in Einrichtungen an den europäischen Außengrenzen sowie eines verbindlichen Solidaritätsmechanismus bei bestehendem „Migrationsdruck“ einzelner Mitgliedstaaten. Weitere Informationen zu den konkreten Inhalten der jeweiligen Verordnungen finden Sie unterhttps://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20231214IPR15929/asyl-und-migration-einigung-fur-mehr-solidaritat-und-geteilte-verantwortung
Es handelt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zunächst um eine politische Einigung der Partner im Trilog-Verfahren. Der Trilog ist eine informelle interinstitutionelle Verhandlung zwischen EU-Parlament, EU-Kommission und dem Rat der EU. Die Einigung muss formell vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird spätestens im März 2024 erwartet. Seit dem 1. Januar 2024 hat Belgien den Ratsvorsitz und damit die Verantwortung übernommen, die Reform vor den Europawahlen im Juni 2024 formell abzuschließen. Ab Juli 2024 übernimmt turnusmäßig Ungarn den Ratsvorsitz der EU.
Die EU-Asylreform wird nicht kurzfristig spürbar sein. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten beträgt zwei Jahre, sodass die Verordnungen erst 2026 Anwendung finden. Aus diesem Grund sind Bund und Länder weiter in der Pflicht, die beschlossenen Maßnahmen zur Flüchtlingsfinanzierung und zur besseren Steuerung von Migration schnell und konsequent umzusetzen.
2. Gesetz zur Verbesserung der Rückführung
Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag haben bei den Gesetzen zu Rückführungen und zum Staatsangehörigkeitsrecht kurz vor Weihnachten 2023 eine Einigung erzielt. Nachdem die öffentlichen Anhörungen zu den Gesetzen bereits am 11. Dezember 2023 erfolgten, wurde der weitere Gesetzgebungsprozess überraschend ausgesetzt.
Gegenstand der erneuten Befassung durch den Koalitionsausschuss waren die erweiterten Betretensrechte in Gemeinschaftsunterkünften von Behördenvertretern im Zuge von Rückführungen, der fehlende Rechtsbeistand in Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sowie die drohende Strafbarkeit von Seenotrettung. Es soll nunmehr Betroffenen in Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gesetzlich eine Pflichtanwältin oder einen Pflichtanwalt beigeordnet und gesetzlich klargestellt werden, dass Seenotrettung auch in Zukunft nicht Gegenstand rechtlicher Ahndung wird.
Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rückführung wurde zudem kurzfristig mit einer Formulierungshilfe um die Änderung des Grundleistungsbezugs von 18 auf 36 Monate für Anspruchsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erweitert. Dies ist ein Ergebnis der Bund-Länder-Vereinbarungen vom 6. November 2023.
3. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
Auch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts soll im Januar im Bundestag beschlossen werden. In der Sachverständigenanhörung ist seitens der Kommunalen Spitzenverbände noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die kommunalen Einwanderungsbehörden in der Folge der gesetzlichen Regelung kurzfristig mit einem erheblichen Aufwuchs an Einbürgerungsbegehren zu rechnen haben werden, die mit vorhandenen Ressourcen nicht kurzfristig bewältigt werden können. Der Bund ist aufgefordert worden, mit seiner Kommunikation dazu beizutragen, dass bei den Einbürgerungswilligen keine unrealistischen Erwartungen entstehen.
Bei der Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts bleibt trotz der Kritik der Sachverständigen in der Anhörung die Regelung bestehen, nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Härtefallregelung von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung bei der Einbürgerung abzusehen. Eine Ausnahme bestimmter Personengruppen bei der Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung gibt es nicht.
Aufgrund der Einigung können beide Gesetze beschlossen werden und zeitnah in Kraft treten. Ein „verzögertes“ Inkrafttreten beim Staatsangehörigkeitsgesetz vor dem Hintergrund erhöhter Verwaltungsbelastung und steigender Einbürgerungsanträge soll nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfolgen. Ebenso offen bleibt die Frage eines Bestandschutzes für Anspruchsberechtigte von Asylbewerberleistungen, die bereits im Analogleistungsbezug sind. Für einen Bestandsschutz haben sich Vertreterinnen und Vertretern der Länder und Kommunen mehrheitlich ausgesprochen.