Mikroplastik auf Kunstrasenplätzen

Assorted sports equipment on black

Wir informierten in einem vorherigen KNSA-Beitrag über die Beauftragung der European Chemical Agency (ECAH) durch die EU-Kommission mit der Prüfung, ob bestimmte Mikroplastiken, die bewusst in die Umwelt freigesetzt werden, im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verboten werden müssen und die Veröffentlichung des Beschränkungsvorschlags der ECHA, mit dem das Inverkehrbringen von „bewusst zugesetztem“ Mikroplastik verboten werden soll. Hierunter fällt auch das als Füllstoff (Infil) verwendete Kunststoffgranulat für Kunststoffrasensysteme.

Das Thema Füllstoffe in Kunststoffrasensystemen im Sport verunsichert derzeit Kommunen und Sportvereine. Ob die EU-Kommission ein Verbot von Plastik-Einstreumaterial für Kunstrasensportplätze vorschlagen wird, steht aber noch längst nicht fest. Die ECHA ist derzeit in einer frühen Phase der Meinungsbildung zum Thema Mikroplastik und sammelt Informationen und Einschätzungen zum Thema. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ist an einer Arbeitsgruppe des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zu diesem Thema beteiligt. Ziel ist es, in Kürze ein gemeinsames Faktenpapier zur Thematik zu veröffentlichen. Auf dieser Basis wird sich der DStGB auch gegenüber der ECHA äußern. Dabei soll insbesondere auf die Lebensdauer der Kunstrasenplätze von ca. zwölf bis fünfzehn Jahren hingewiesen werden, bevor diese saniert werden müssen. Der DStGB hat hierzu ebenfalls Kontakt zur zuständigen EU-Generaldirektion aufgenommen.

Zum Hintergrund:

Im Rahmen der EU-Kunststoffstrategie hat die Europäische Kommission (KOM) im Januar 2018 das Sekretariat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgefordert, eine Beschränkung für absichtlich zugesetztes Mikroplastik im Rahmen der REACH-Verordnung zu prüfen. Am 20. März 2019 hat das ECHA-Sekretariat auf seiner Homepage den Entwurf für eine Mikroplastik-Beschränkung veröffentlicht und damit die öffentliche Konsultation (bis 20. September 2019) gestartet, in deren Rahmen zusätzliche Informationen eingereicht oder Stellungnahmen abgegeben werden können. Der ECHA geht es dabei ausschließlich um den Neueintrag oder das Nachfüllen von Kunststoffgranulat und nicht um den Abriss bestehender Sportplätze. Auch steht nicht der Kunstrasen selbst im Fokus, sondern nur das Granulat.

Dies hat zwischenzeitlich auch die EU-Kommission in einer Erklärung wie folgt klargestellt:

Die Kommission prüft im Rahmen ihrer Kunststoffstrategie, wie die Menge an umweltschädlichem Mikroplastik in unserer Umwelt verringert werden könne. In diesem Zusammenhang führe die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) derzeit unter anderem eine öffentliche Konsultation dazu durch, welche Auswirkungen eine mögliche Beschränkung des Einsatzes von Mikroplastik-Granulat hätte, das unter anderem als Füllmaterial für Kunstrasen genutzt wird. Die Kommission wird im kommenden Jahr prüfen, ob die Bedingungen für eine Beschränkung für Mikroplastik im Rahmen der REACH-Verordnung erfüllt sind. Eine Beschränkung kann ein Verbot sein oder auch andere Vorgaben, um die umweltschädlichen Auswirkungen von Mikroplastik zu minimieren. Sie kann auch Übergangsbestimmungen beinhalten, um sicherzustellen, dass betroffene Akteure genug Zeit haben, sich an neue Vorgaben anzupassen. Natürlich ist sich die Europäische Kommission der wichtigen Rolle bewusst, die Sportplätze bei der Förderung von körperlicher Bewegung, Gesundheit und sozialer Integration in der gesamten EU spielen. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags wird die Kommission sicherstellen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen sowohl wirksam sind, um die Freisetzung von Mikroplastik zu verringern, als auch verhältnismäßig mit Blick auf die gesellschaftlichen Auswirkungen.

Maßgeblicher Auslöser der Diskussion um den Kunstrasenplatz war eine Aussage des Fraunhofer Instituts, wonach jährlich ca. 11.000 Tonnen Gummigranulat von Kunstrasenplätzen abgetragen werden und in die Umwelt gelangen. Festzuhalten ist, dass die tatsächliche Menge an freigesetztem Mikroplastik in Form von Kunststoffgranulaten derzeit nicht bekannt ist. Die Zahlen des Fraunhofer Instituts sind insbesondere vom Deutschen Institut für Normung (DIN) und der Gütegemeinschaft RAL kritisiert worden. Diese gehen von einem Austrag von ca. 10 % des vom Fraunhofer Instituts in die Welt gesetzten Wertes aus. Das Fraunhofer Institut hat zwischenzeitlich eingeräumt, dass es von einem Worst-Case-Szenario ausgegangen sei und man habe für das Thema sensibilisieren wollen. Bis Ende August will das Institut neue Zahlen vorlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch Auffangsysteme oder organisatorische Maßnahmen beim Betrieb der Austrag reduziert werden kann.

Aktuelle Entwicklung:

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat eine Stellungnahme herausgegeben, die nicht im Widerspruch zu den Aktivitäten von Kommunalen Spitzenverbänden, dem organisiertem Sport und der Sportministerkonferenz steht. Grundsätzlich hat das BMU ein großes Interesse daran, dass Sportvereine ihren Spiel- und Trainingsbetrieb, insbesondere im Breiten- und Jugendsport, ohne Einschränkungen durchführen können. Näheres unter: https://www.bmu.de/meldung/informationen-zu-kunstrasenplaetzen-und-mikroplastik/

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen Eilantrag eines Landwirtes gegen die der Stadt Uhingen als Bauherrin am 20.02.2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Kunstrasenspielfeldes abgelehnt. Mikroplastik, wie es sich im Granulat befinde und durch Abrieb des Kunstrasens frei werde, stelle momentan noch keinen gesundheits- oder umweltschädlichen Stoff im Sinne der REACH-Verordnung dar, weil er in deren Anhängen nicht aufgezählt werde. Auch aus der nicht näher benannten Studie des Fraunhofer-Instituts und dem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Aufnahme von Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die REACH-Verordnung ergebe sich nichts Anderes. Diesbezüglich finde lediglich ein Konsultationsverfahren statt, in welchem noch bis zum 20.09.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe. Ein konkreter Änderungsvorschlag der REACH-Verordnung solle der Europäischen Kommission im Frühjahr 2020 vorgelegt werden und die anschließende Änderung solle vor­aussichtlich erst 2022 in Kraft treten. Der Landwirt verlange also, dass die Stadt Uhingen sich schon heute an mögliches künftiges Recht halten müsse, worauf er keinen Anspruch habe. Das bedeute allerdings auch, dass die Stadt Uhingen das Risiko eingehe, im Falle eines möglichen Inkrafttretens nachträgliche Auflagen zu erhalten, die bereits verbauten Materialien zu ändern.

Unabhängig davon haben sich - soweit bekannt - neben Sachsen-Anhalt auch die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein dazu entschieden, bis auf Weiteres keine Förderungen von Kunststoffrasenplätzen mit besagtem Kunststoffgranulaten mehr vorzunehmen. Ausgenommen werden in der Regel die Plätze, für die bereits Förderbescheide erteilt wurden. Diese Bewilligungsbescheide haben Bestandskraft. Auch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt äußerte gegenüber der Landesgeschäftsstelle entsprechende Überarbeitung.

Im Anschluss an die öffentliche Konsultation der ECHA beginnen die fachlichen Prüfungen. Zwei sogenannte Beurteilungsausschüsse, die mit unabhängigen Wissenschaftlern besetzt sind, werden ab Herbst eine fundierte Stellungnahme erarbeiten. Ein Ausschuss wird sich mit der Risikobewertung für Verbraucher, Arbeitnehmer und Umwelt beschäftigen. Der andere Ausschuss arbeitet speziell zu den sozioökonomischen Folgen, also zum Beispiel auch den Folgen für den Sportbetrieb. Die Erarbeitung der Entwürfe der Stellungnahmen dauert ein Jahr, anschließend besteht nochmals die Möglichkeit einer Kommentierung. Nach nochmaliger Überprüfung werden die Bewertungen veröffentlicht und der EU-Kommission geschickt. Auf der Grundlage dieser Bewertungen kann die EU-Kommission einen Regulierungsvorschlag (im Rahmen des REACH-Regelwerks) machen. Ein solcher Vorschlag würde dann von den Mitgliedsstaaten beraten. Auch die Sportministerkonferenz wird sich im November dieses Jahres unter Beteiligung des DStGB mit der Thematik befassen.

Anmerkung:

Für die Sportstätteninfrastruktur sind Kunstrasenplätze von großer Bedeutung. Anders als Naturrasenplätze sind die robusten Kunstrasenplätze durchgängig bespielbar und bieten dadurch in engen urbanen Räumen oft die einzige Möglichkeit, dem Bedarf an Sport und Bewegung nachzukommen. Müssten sie bis zu einer möglichen Sanierung schließen, wäre nach Einschätzung des DOSB eine sechsstellige Zahl an Sportlerinnen und Sportlern in Deutschland, darunter ein Großteil Kinder und Jugendlicher, auf unbestimmte Zeit in ihren Betätigungsmöglichkeiten sehr stark eingeschränkt. Eine finanzielle Unterstützung der betroffenen Kommunen und Vereine durch Bund und Länder ist daher unerlässlich, wenn Plätze für den Sport erhalten werden sollen. Eine Umrüstung ist mit erheblichen Kosten verbunden, wobei die vorliegenden Schätzungen von 70.000 Euro bis rund 500.000 Euro variieren. Die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregeln müssen überdies, sofern der Verbotsfall eintreten sollte, so gestaltet werden, dass bereits bestehende Plätze mindestens noch bis zum Ende ihrer jeweiligen Lebensdauer genutzt werden können.

13.08.2019