Mindestabstandsgebot für Sportwettbüros EU-rechtlich nicht zu beanstanden
Nach dem rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetz muss es zwischen Sportwettbüros und Schulen oder Schülernachhilfen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie geben. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) entschied in einem Eilverfahren, dass dies mit Unionsrecht vereinbar ist (Az. 6 B 10622/23.OVG).
Die Glücksspielbehörde hatte die befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin nicht verlängert, da das Wettbüro zu nah an einer Nachhilfeeinrichtung läge. Ihr Eilantrag, den Betrieb des Wettbüros vorübergehend weiter zu dulden, blieb erfolglos.
Das OVG hält die Regelung für unionsrechtskonform. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Das Abstandsgebot diene dem Spieler- und Jugendschutz. Sportwettangebote hätten gerade auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotential.
Ausnahmen insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen konterkarierten dieses Ziel nicht derart, dass keine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele mehr vorliegt. Laut OVG unterscheiden sich diese von Sportwettbüros: Bei Lotto-Annahmestellen gebe es eine soziale Kontrolle. Dort gingen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien.
Anders bei Sportwettbüros: Diese würden aufgesucht, um Sportwetten abzuschließen oder Wettergebnisse über Bildschirme mitzuverfolgen. Und für Spielhallen betrage der Mindestabstand 500 Meter.
Dass der Gesetzgeber für Bestandspielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30.06.2028 gewährt habe, konterkariere die Mindestabstandsregelung ebenfalls nicht.