Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebook-Seite

IT-Technik2

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber betriebene Facebook-Seite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, eine technische Einrichtung ist, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt ist und daher der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Besucher der Seite gezielt dazu aufgefordert werden, sich zum Verhalten oder zu Leistungen von Beschäftigten zu äußern. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts dürften sich auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Personalvertretungsrechts übertragen lassen.

LKT Rundschreiben Nr. 414/2017 [PDF-Dokument: 49 kB]

21.07.2017