Mitwirkungsverbot bei Wahrnehmung eines sog. kommunalen Doppelmandats

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Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat aktuell mit Erlass vom 11.04.2025 Hinweise zur Anwendung und Auslegung der in § 33 KVG LSA geregelten Mitwirkungsverbote in Fällen eines sog. Doppelmandats erteilt. Der Erlass ist als Anlage zum E-Mail-Rundschreiben vom 24.04.2025 abrufbar.

Zusammenfassend

Grundsätzlich gilt, dass allein das Innehaben eines Doppelmandats (z. B. wenn ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein Stadtratsmitglied gleichzeitig Kreistagsmitglied ist) kein generelles Mitwirkungsverbot begründet. Vielmehr hängt die Entscheidung immer vom konkreten Fall ab (Einzelfallprüfung).

Besteht ein Kommunales Mandat im Kreistag als Bürgermeister oder Verbandsgemeindebürgermeister kreisangehöriger Kommunen, so unterfällt dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Ein Mitwirkungsverbot besteht aber nur dann, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil für die vertretene Mitglieds- oder Einheitsgemeinde bzw. Verbandsgemeinde bringen kann. „Angesichts von Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbots ist Voraussetzung der Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Individualisierung des Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand.“ Eine Individualisierung des Interesses liegt nicht vor, wenn die Folgen der Entscheidung sich auf alle kreisangehörigen Gemeinden auswirken, so z. B. wenn über allgemeine Zuschüsse des Landkreises oder über die Höhe der Kreisumlage beraten und entschieden wird.

Gleiches gilt für ehrenamtliche Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde im Verbandsgemeinderat.

Bzgl. des Anwendungsbereiches des § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA stellt das MI klar, dass kommunale Mandatsträger, die sowohl im Kreistag des Landkreises als auch im Gemeinde- oder Verbandsgemeinderat einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder Verbandsgemeinde ein kommunales Wahlmandat wahrnehmen, vom diesem nicht umfasst sind. Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sind keine Organe im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA.

Weitere Informationen:

In der März-Ausgabe der KNSA informierten wir bereits über die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zum Thema „Mitwirkungsverbot von Mitgliedern der Gemeindevertretung bei der Kreisumlage“.

28.04.2025