Modifizierung der Voraussetzung der Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO)

Recht Rechtsprechung Gericht Urteil

Die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist ein konfliktbehaftetes Streitthema. Schon mit der Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2017, durch die die Anfechtungsregelungen reformiert wurden, erfolgte eine Abschwächung der Anfechtungsmöglichkeiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR/72 – nunmehr seine bisherige Rechtsprechung modifiziert und setzt damit neue Maßstäbe zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO.

Der BGH nimmt eine Neuausrichtung der Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Ermittlung der Kenntnis des Gläubigers hiervon, in der Art vor, dass nicht wie bisher allein auf die aktuelle Zahlungsfähigkeit abzustellen ist, sondern Schuldner und Anfechtungsgegner auch wissend oder billigend in Kauf nehmen, dass der Schuldner auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, seine Gläubiger zu befriedigen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Insolvenzverwaltung. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit soll zukünftig in der Regel nicht mehr genügen, um einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen. Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gelten die bisherigen Grundsätze, die der BGH insoweit modifiziert, als es an einer ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, zahlungsunfähig zu sein oder einer ausdrücklichen Erklärung, die Forderung nicht zu begleichen – auch nicht durch eine Ratenzahlung – fehlt. Eine Zahlungsverzögerung soll nur dann Indiz für eine Zahlungseinstellung sein, wenn erkennbar weitere Umstände auf eine fehlende Liquidität schließen lassen.

Gleichzeitig hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners modifiziert. Er ändert die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für die Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit. Der Insolvenzverwalter konnte sich in der Vergangenheit immer auf die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO stützen, wonach der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Nunmehr beurteilt der BGH diese Vermutungsregelung als nicht mehr sachgerecht, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass diese Vermutung ausnahmsweise nicht zutreffend ist. Es kommt nach dem BGH darauf an, wie die Zahlungseinstellung zu Tage tritt. Handelt es ich um einen geringfügigen Betrag und leistet der Schuldner später Ratenzahlungen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Zahlungsunfähigkeit andauert. Eine andere Einschätzung sieht der BGH dann, wenn für den Anfechtungsgegner objektiv erkennbar war, dass ein Insolvenzverfahren die einzige Konsequenz ist.

In der Entscheidung wird auch klargestellt, wann dem Anfechtungsgegner fremdes Wissen zuzurechnen ist.

Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis werden wohl überschaubar bleiben. Es dürfte allerdings ratsam sein, sich vom Schuldner etwa bei Stundungsanträgen explizit bestätigen zu lassen, dass es sich um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelt und eine Insolvenz nicht ansteht. Ein solches Vorgehen war bereits in einem Erfahrungsaustausch im Jahr 2016 im Arbeitskreis Kommunalabgaben und Steuern besprochen worden.

23.02.2022