Netto-Null-Industrie-Verordnung (Net Zero Industry Act – NZIA)

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Das Europäische Parlament hat am 25.04.2024 die Netto-Null-Industrie-Verordnung (Net Zero Industry Act; NZIA) verabschiedet. Danach sollen die Herstellung der für die Dekarbonisierung erforderlichen Technologien in der EU gefördert werden. Bis zum Jahr 2030 will die EU 40 Prozent der CO2-freien Technologien selbst produzieren. Zudem soll die jährliche Fertigungskapazität der EU für Netto-Null-Technologien mindestens 15 Prozent der weltweiten Nachfrage nach diesen Technologien decken. Dazu gehören Technologien in den Bereichen erneuerbare Energien, Wasserstoff, Kernenergie, Energieeffizienz, Netztechnologien, Energiespeicher und Biotechnologie. Um diese Vorgaben zu erreichen, schreibt der NZIA insbesondere Kriterien für Nachhaltigkeit und Resilienz in öffentlichen Vergabeverfahren vor. Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen sollen ebenfalls diesen Kriterien entsprechen, allerdings unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen und für mindestens 30 Prozent des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ für mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat.

Außerdem werden die Genehmigungsverfahren vereinfacht. Das Abkommen sieht die Einrichtung von „Netto-Null-Schnellstart-Regionen“ vor, also von spezifischen Gebieten zur Beschleunigung von industriellen Tätigkeiten in Bezug auf Netto-Null-Technologien, in denen die Umweltprüfung erleichtert wird. Finanzielle Unterstützung erhalten soll die Netto-Null-Industrie aus den nationalen Einnahmen des Emissionshandelssystems (ETS) und durch die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP).

Kommunen und auch kommunale Unternehmen werden künftig bei der Beschaffung der o. g. Technologien zusätzliche besondere Kriterien beachten müssen. Ob diese neuen Vorgaben für Investitionen in die Modernisierung der Infrastrukturen im Bereich der Energieversorgung hilfreich sein werden, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich gemeinsam mit dem VKU dafür eingesetzt, die Vergabevorgaben praxisgerecht zu halten. Dies war insoweit erfolgreich, als noch weitergehende Vorstellungen zu vergaberechtlichen Anforderungen seitens der EU angepasst werden konnten. Für die Anwendbarkeit der neuen Vergabekriterien gilt i.Ü. ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten, soweit nicht die Beschaffung durch eine zentrale Vergabestelle getätigt wird oder der Auftragswert 25 Mio. Euro (Netto) übersteigt (vgl. Art. 49 Abs. 3). Zudem sind für die Anwendbarkeit der neuen Kriterien über die ökologische Nachhaltigkeit bzw. Resilienz noch Ausführungsrechtsakte der Europäischen Kommission erforderlich, mit denen erst in einigen Monaten zu rechnen ist.

27.05.2024