Netto-Null-Industrie-Verordnung gefährdet Investitionen von Kommunen

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Im März dieses Jahres hat die EU-Kommission als Teil ihres Grünen Industrieplans einen Vorschlag für einen Net-Zero Industry Act (NZIA) vorgelegt, mit dem die Rahmenbedingungen für Investitionen in saubere „Netto-Null-Technologien“ verbessert werden sollen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) unterstützen zwar grundsätzlich die Ziele, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Technologie-sektoren zu stärken und den Übergang zur Klimaneutralität in der EU zu beschleunigen. Die geplanten neuen Vorgaben über die Beschaffung von Netto-Null-Technologien im Entwurf der Verordnung, die öffentliche Auftraggeber, wie z. B. Kommunen und öffentliche Unternehmen, zwingend einhalten müssten, würden aber gerade nicht zum Erreichen dieser Ziele beitragen. Der bisherige Entwurf würde genau das Gegenteil bewirken und Investitionen von öffentlichen Auftraggebern in Netto-Null-Technologien verteuern, verkomplizieren, in die Länge ziehen und i. E. nachhaltig gefährden. Darauf haben die Verbände aktuell in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium noch einmal hingewiesen.

Der Entwurf der EU-Kommission sieht in Art. 19 Abs. 2 der VO vor, dass bei der Beschaffung von Netto-Null-Emissions-Technologien ein „Kriterium der besonderen ökologischen Nachhaltigkeit und der Resilienz“ als Zuschlagskriterium verpflichtend zu berücksichtigen ist. Als Unterkriterien werden genannt: Eine höhere Nachhaltigkeit mit Blick auf ein Überschreiten gesetzlich festgelegter ökologischer Mindestanforderungen, die Entwicklung innovativer Lösungen, ggf. ein Beitrag zur Integration in das Energiesystem sowie ein Beitrag zur Resilienz (durch Diversifizierung der Bezugsquellen, was augenscheinlich v. a. auf eine größere Unabhängigkeit von China abzielt). Diese Kriterien sollen alle kumulativ erfüllt werden und zudem objektiv, transparent und diskriminierungsfrei festgelegt werden. Dies wäre aus Sicht kommunaler Auftraggeber kaum zu leisten und ist daher abzulehnen.

Anmerkung:

Um die Erreichung der durch die Verordnung vorgegebenen Ziele der Nachhaltigkeit und der Resilienz durch mehr öffentliche Investitionen in Netto-Null-Emissions-Technologien zu fördern, ist es unerlässlich, Vergabeverfahren möglichst einfach und flexibel zu gestalten. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf droht indes das Gegenteil und eine weitere Verkomplizierung. Im Sinne praxisgerechter Vergabe-verfahren ist es daher zwingend erforderlich, insbesondere die Anwendbarkeit der Vorgaben des Art. 19 des Verordnungsentwurfs fakultativ und keinesfalls zwingend auszugestalten.

27.11.2023