Neue VOB/A 2019 verabschiedet
Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat in einer Sondersitzung am 31.01.2019 die VOB/A in ihren drei Teilen insgesamt (Ober- und Unterschwellenbereich) angenommen. Die Veröffentlichung der neuen VOB/A 2019 erfolgt im Bundesanzeiger.
Für die Bundesbauverwaltung plant der Bund, die VOB/A per Erlass zum 01.03.2019 in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zunächst nur der 1. Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenbereich) zur Anwendung gebracht wird. Grund ist, dass es für die VOB/A-EU und auch die VOB/A VS einer weitergehenden Anpassung der Vergabeverordnung (§ 2 VgV) und der VSVgV bedarf. Daher ist für den Oberschwellenbereich die Beteiligung des Bundestages (Parlamentsvorbehalt) sowie des Bundesrates nötig. Wann die erforderliche Anpassung der Verordnungen erfolgt, ist derzeit offen. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat eine zügige Durchführung zugesagt.
Für die kommunale Vergabepraxis ist folgendes zu beachten: Für diejenigen Länder, die in ihrem Landesvergaberecht über eine sogenannte „dynamische Verweisung" verfügen (wie Sachsen-Anhalt), tritt die VOB/A (1. Abschnitt, Unterschwellenbereich) auch für die Kommunen unmittelbar mit Veröffentlichung der VOB/A 2019 im Bundesanzeiger in Kraft.
Mit Blick auf die VOB/A-EU (2. Abschnitt) und die VOB/A VS (3. Abschnitt) bleibt es auch für den kommunalen Bereich dabei, dass auf Bundesebene zunächst eine Anpassung der VgV bzw. der VSVgV erfolgen muss. Nach entsprechender Anpassung und Inkrafttreten der Verordnungen auf Bundesebene treten die Regelungen - aufgrund der jeweiligen Inbezugnahmevorschriften der Länder - dann auch für den Kommunalbereich in Kraft.
Hinweis: Der für den Bereich Bundesbau angekündigte BMI-Erlass (zum 01.03.2019) wird auch der Begriff „Wohnzwecke“ bzgl. der neuen VOB/A näher definieren. Hintergrund ist, dass der DVA zur Unterstützung der gemeinsamen Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Kommunen beschlossen hat, befristet bis zum 31.12.2021 die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und für freihändige Vergaben anzuheben. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zu diesem Datum eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zu dem vorgenannten Datum zudem eine freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A-neu).
Anmerkung:
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene (DStGBund DST) haben sich hinsichtlich der geplanten Änderungen der VOB/A im Rahmen der DVA-Vorstandssitzung der Stimme enthalten. Hintergrund dieser „Ablehnung“ ist die von den kommunalen Spitzenverbänden wiederholt geforderte Angleichung der Verfahrensregeln bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen einerseits (VgV, UVgO) und der Beschaffung von Bauleistungen nach der (EU) VOB/A andererseits. Gerade für viele kommunale Vergabestellen ist es eine Erschwernis in der praktischen Anwendung, wenn für die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A auf der einen Seite und der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen auf der anderen Seite selbst dann unterschiedliche Regeln zur Anwendung kommunen, wenn gleiche Sachverhalte vorliegen (Bsp.: Regelung zur Nachforderung von Unterlagen). Leider hat sich im DVA für die insoweit vorgeschlagene Vereinheitlichung der Verfahrensregeln nicht die erforderliche Mehrheit gefunden.
Die kommunalen Spitzenverbände werden sich daher in der vom Bund (BMI und BMWi) eingesetzten „Arbeitsgruppe zur Vereinheitlichung des Vergaberechts“, die Mitte Februar 2019 erstmalig getagt hat, weiter für eine entsprechende strukturelle Vereinfachung und Vereinheitlichung der vergaberechtlichen Verfahrensregeln („Gleiche Regeln für gleiche Sachverhalte“) einsetzen. Nach Auffassung des DStGB müssen hierbei die EU-Vergaberichtlinien als Vorbild dienen. Diese enthalten schon seit langem ein einheitliches Regelwerk, das für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen gleichermaßen gilt.