Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen -
Runderlass zur Bilanzierung von Rückstellungen im Rahmen des interkommunalen Finanzausgleichs
Das Ministerium für Inneres und Sport (MI LSA) hat mit Runderlass vom 16.04.2019 - 32.2-10405/303 - Hinweise zur Bilanzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs gegeben, insbesondere für Kreis- und Verbandsgemeindeumlagezahlungen sowie für die Zahlung der Finanzkraftumlage. Der Runderlass steht in unserem Internetangebot unter:
www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA Mitgliederservice, Themengebiete, Finanzen,
Reform des kommunalen Haushaltsrechts, Rechtsvorschriften)
zum Download bereit.
Der Runderlass des MI LSA zur gleichen Thematik vom 07.09.2018 wurde aufgehoben.
Schon mit einer veröffentlichten FAQ zur Bilanzierung von Rückstellungen für den Finanzausgleich vom 19.07.2018 hatte das MI LSA auf seiner Internetseite Hinweise dazu gegeben, in welchen Fällen eine Bilanzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs, insbesondere für Kreis- und Verbandsgemeindeumlagezahlungen zu erfolgen hat.
Die getroffenen Regelungen sind verpflichtend ab der Planung des Haushaltsjahres 2020 anzuwenden. Für die Vergangenheit lässt der Runderlass bei noch nicht abschließend festgestellten Jahresabschlüssen entsprechende Korrekturen zu. Ausführlich setzt sich das MI LSA, nach einer ersten Einschätzung der Landesgeschäftsstelle in sachgerechter Art und Weise, mit den Voraussetzungen der Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten im Falle von
- der Kreis- und Verbandsgemeindeumlagen sowie
- der Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzkraftumlage
auseinander.
Die Hinweise zur Bildung derartiger Rückstellungen sind zu begrüßen. Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind schon mehrfach an die Landesgeschäftsstelle herangetragen worden. Sollten sich in der praktischen Umsetzung Fragen oder Probleme ergeben, können diese gern an die Landesgeschäftsstelle gerichtet werden.