Neues Migrationspaket einschließlich Geordnete-Rückkehr-Gesetz beschlossen
Das Bundeskabinett hat Mitte April 2019 drei Gesetzesvorhaben zu Migrationsfragen beschlossen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gesetzentwürfe:
Geordnete-Rückkehr-Gesetz
Das Gesetz sieht unter anderem erweiterte Möglichkeiten vor, Ausreisepflichtige vor einer geplanten Abschiebung vorübergehend in Haft zu nehmen. 2018 sind erstmals mehr Rückführungen (rund 31.000) gescheitert als gelungen (rund 24.000). Bis Mitte 2022 soll es eine befristete Erlaubnis geben, Abschiebehaftplätze in regulären Justizvollzugsanstalten zu schaffen, allerdings nur in von Strafhäftlingen getrennten Trakten. Diese Regelung sei „wegen des krassen Mangels an Abschiebehaftplätzen“ in den Ländern überfällig. Die Länder stehen in der Pflicht, ausreichende Haftplätze vorzuhalten. Derzeit gibt es bundesweit lediglich rund 480 Plätze für Abschiebehäftlinge. Abgelehnte Asylbewerber, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, sollen mit Wohnsitzauflagen und Bußgeldern sanktioniert werden. Durch die neue Duldung für Personen mit »ungeklärter Identität« werden die betroffenen Menschen mit einem Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage belegt. Der größte Teil der Duldungen erfolgt aufgrund ungeklärter Identitäten. Insbesondere Flüchtlinge aus Ländern mit geringer Bleibeperspektive reisen ohne Dokumente ein, aus einzelnen Staaten in bis zu 95 Prozent der Fälle. Deutlich weniger Leistungen soll es künftig für Ausländer geben, die schon in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt sind. Für diesen Personenkreis sollen die Leistungen nach zwei Wochen komplett gestrichen werden. Für Menschen, für deren Asylantrag nach den sogenannten Dublin-Regeln eigentlich ein anderes EU-Land zuständig ist, wurden „Leistungsabsenkungen“ im Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. Begründet wird das damit, dass Ausgaben für Aktivitäten, die der Integration dienten, bei ihnen nicht notwendig seien.
Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Kabinett beschloss zudem eine Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes. Danach sollen Alleinstehende und Alleinerziehende neben Sachleistungen künftig 150 Euro statt 135 Euro pro Monat erhalten. Wer in einer der großen Erstaufnahmeeinrichtungen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, bekommt allerdings nur 136 Euro. Der Bedarf für Strom und Wohnungsinstandhaltung wird künftig aus der Geldleistung ausgegliedert und als Sachleistung erbracht. So sinken zwar die Geldleistungssätze, materiell werden die Leistungen jedoch voll erbracht. Für Leistungsberechtigte, die in einer Sammelunterkunft leben, sinken die Leistungen zusätzlich, da bestimmte Kosten, etwa für die Mediennutzung, nicht für jede Person in voller Höhe anfallen.
Asylbewerber sollen künftig nicht mehr nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland aus dem Leistungsbezug herausfallen. Damit möchte die Bundesregierung Ausbildungs- und Studienabbrüchen unter Geflüchteten entgegenwirken. Darüber hinaus sollen ausbildende Betriebe mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten.
Für Flüchtlinge, die sich ehrenamtlich betätigen, soll es einen Freibetrag von 200 Euro monatlich geben. Denn ein Ehrenamt kann beim Spracherwerb und bei dem Aufbau persönlicher Kontakte helfen und damit zur Integration beitragen.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz will die Bundesregierung vor allem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete stärker unterstützen, die sich um Ausbildung und Arbeit bemühen. Auch Geflüchtete, bei denen noch nicht klar ist, ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben, sollen ihren Lebensunterhalt möglichst selbst verdienen können. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf einen besseren Zugang zu integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung unabhängig von der Bleibeperspektive nach neun Monaten vor. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive werden frühzeitig für die Arbeitsaufnahme gefördert. Bislang war ihre Beschäftigungsförderung nur befristet möglich. Arbeitswilligen Asylbewerbern will die Bundesregierung zudem früher Zugang zu Sprachkursen verschaffen - und zwar auch dann, wenn ihre Chancen, als Flüchtling anerkannt zu werden, gering sind. Davon ausgenommen sind nur „Geduldete mit ungeklärter Identität“, da für sie ein generelles Arbeitsverbot gilt.