Nichtanwendungserlass zur Kettenzusammenfassung beim Querverbund

Finanzen

Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) betrifft ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sog. Kettenzusammenfassung (vom 29.08.2024, Az. V R 43/21). Die Anwendung dieser Urteilsgrundsätze hätte Konstellationen des steuerlichen Querverbundes grundsätzlich infrage gestellt mit der Folge möglicher Einschränkungen bei Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Deshalb hatten sich die kommunalen Spitzenverbände zusammen mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) für den Nichtanwendungserlass eingesetzt.

Bei der Kettenzusammenfassung handelt es sich um eine für den steuerlichen Querverbund bedeutende Verwaltungspraxis. Danach ist es für die Zusammenfassung von mehr als zwei Tätigkeitsbereichen mit dem Ziel der steuerlichen Ergebnisverrechnung nicht zwingend erforderlich, dass zwischen allen Tätigkeiten, die zusammengefasst werden, jeweils untereinander die Voraussetzungen für die Zusammenfassung erfüllt sind. So ist grundsätzlich beispielsweise die Zusammenfassung von Bäderbetrieb und Stromversorgung sowie ÖPNV und Gasversorgung zulässig, wenn eine Zusammenfassung jeweils mit mindestens einer anderen Tätigkeit möglich ist. Die Voraussetzungen für die Zusammenfassung ergeben sich dabei aus § 4 Abs. 6 Körperschaftssteuergesetz (KStG) bzw. aus den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen zur Anwendung dieser Norm.

Folgen des BFH-Urteils

Der BFH hatte in seinem Urteil eine einschränkende Auslegung dieser Kettenzusammenfassung vorgenommen. Aus Sicht des Gerichts können mehrere Tätigkeiten nur dann zusammengefasst werden, wenn jede Tätigkeit mit jeder anderen Tätigkeit zusammengefasst werden könnte. In der Konsequenz müssten mehrere Sparten eingerichtet werden und jeweils Ergebnisverrechnungen innerhalb dieser Sparten vorgenommen werden (vgl. das obige Beispiel). Für die Unternehmen hätte dies einen organisatorischen Aufwand nach sich gezogen und im Ergebnis auch eine Einschränkung bei der Ergebnisverrechnung.

Aktivitäten der kommunalen Seite / Anmerkung des DStGB

Die kommunale Seite (Spitzenverbände und VKU) hatte deshalb vom BMF einen Nichtanwendungserlass gefordert. Damit soll letztlich vermieden werden, dass die Kommunen und ihre Unternehmen ihr Angebot von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge einschränken müssen. Mit dem Nichtanwendungserlass hat das BMF dies verhindert.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de

28.07.2025