Normen und Regelungen bezüglich Biokläranlagen für bis zu zehn Personen bei vorgeschriebener dezentraler Entsorgung

abwasser entsorgung stadt klärwerk

Die Abgeordneten Matthias Lieschke und Hannes Loth (AfD) haben sich mit einer kleinen Anfrage zu rechtlichen Normen und Regelungen bezüglich Biokläranlagen für bis zu zehn Personen bei vorgeschriebener dezentraler Entsorgung zur schriftlichen Beantwortung an die Landesregierung gewandt. Die Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 7/5352 vom 03.12.2019) veröffentlichen wir nachfolgend:

Vorbemerkung des Fragestellenden:
Im ländlichen Raum wird oftmals an der dezentralen Entsorgung von Abwasser festgehalten. Die Grundstücksbesitzer sind aufgefordert, eine abflusslose Grube anzulegen oder eine Biokläranlage zu errichten. Die Besitzer entscheiden sich dann für SBR-Anlagen, Festbettanlagen, Tropfkörperanlagen oder weitere Versionen. Hierzu sind Genehmigungsverfahren nötig. Gleichzeitig greifen diverse Satzungen der verschiedenen Abwasserverbände in den jeweiligen Bereichen sowie weitere gesetzliche Regelungen.

Antwort der Landesregierung
erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Frage 1:
Welche gesetzlichen Regelungen sind bei der Errichtung einer Biokläranlage zu beachten?

Antwort:
Für die Abwasserbeseitigung ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig (§ 78 WG LSA). Diese kann sich von dieser Pflicht befreien lassen, wenn entsprechende Gründe vorliegen, dies in einem Abwasserbeseitigungskonzept dargestellt wurde und dieses Konzept von der zuständigen Wasserbehörde genehmigt wurde (§ 79 WG LSA). Durch Satzung schließt dann die Gemeinde das Abwasser oder Schlamm dieser bestimmten Grundstücke von seiner Abwasserbeseitigungspflicht aus (§ 79a Abs. 1 WG LSA). Zuständig für die Abwasserbeseitigung ist dann derjenige, bei dem das Abwasser anfällt (§ 79a Abs. 2 WG LSA).

Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer stellt eine Benutzung eines Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (§ 8 Abs. 1 WHG). Dazu ist bei der zuständigen Wasserbehörde ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis einzureichen.

Eine Abwasseranlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 WHG). Dies bedeutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik für diese Anlagen, z. B. dauerhaft dicht und korrosionsbeständig, eingehalten werden müssen sowie die weiteren, im folgenden ausgeführten Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer müssen den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG entsprechen. Das heißt, die Behandlung des Abwassers hat mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

In Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung sind unter anderem Mindestanforderungen für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 festgelegt, die auch für Kleinkläranlagen gelten. Diese Mindestanforderungen stellen den Stand der Technik dar. Aus Gewässerschutzgründen können strengere Anforderungen erforderlich sein.

Bei Übergangslösungen, d. h. Grundstücke die in absehbarer Zeit an die öffentliche Kanalisation mit Überleitung des Abwassers zu einer zentralen Kläranlage angeschlossen werden, kann die Wasserbehörde im Einzelfall abweichende Anforderungen festlegen.

Bei Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer (über einen so genannten „Bürgermeisterkanal“) sind die Anforderungen des Kanalnetzbetreibers zu beachten.

Frage 2:
Welche verschiedenen Verfahren bzw. Arten der biologischen Biokläranlagen sind genehmigungsfähig?

Antwort:
Um die unter 1 aufgeführten Anforderungen zu erfüllen, sind grundsätzlich alle Typen von Kleinkläranlagen geeignet, die über eine mechanische und vollbiologische Behandlungsstufe verfügen. Stellt die Wasserbehörde aus Gewässerschutzgründen strengere Anforderungen als in Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung, sind ggf. Kleinkläranlagen mit weitergehenden Behandlungsstufen (Nitrifikation, Denitrifikation, Phosphoreliminierung bzw. Hygienisierung) erforderlich.

Frage 3:
Welche Unterschiede bei den Gebühren oder auch bei der Befreiung von Gebühren gibt es für die einzelnen Arten von Biokläranlagen?

Antwort:
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer werden von der zuständigen Wasserbehörde Verwaltungsgebühren erhoben. Deren Höhe richtet sich nach der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO). Weitere Gebühren werden aufgrund der Wassergesetze (WHG, WG LSA) oder Verordnungen aufgrund der Wassergesetze für Kleinkläranlagen bzw. Biokläranlagen nicht erhoben.

Gebühren aufgrund des Kommunalabgabengesetzes, wie z. B. Gebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasseranlage (Grund- und/oder Leistungsgebühren für die Schlammentsorgung) oder Gebühren für die Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung der Kleinkläranlage, werden von den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften auf der Grundlage ihrer Gebührensatzungen erhoben. Diese sind von Gemeinde zu Gemeinde bzw. Verband zu Verband unterschiedlich, da sie die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken sollen. Die Höhe und Verteilung der Gebühren hängt dabei von der Gebührenkalkulation für die jeweilige öffentliche Einrichtung und dem Maß der Inanspruchnahme durch die Eigentümer der Anlagen ab.

Die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter durch die Gemeinde/den Verband auf die Abwassereinleiter kann mit einer Gebühr verglichen werden. Dabei wälzt die Gemeinde die Abwasserabgabe, für die sie an Stelle der Kleineinleiter veranlagt wurde, auf diese ab (§ 7 Abs. 2 AG AbwAG i. V. m. § 6 Abs. 1 AG AbwAG). Ob eine Abwälzung erfolgt hängt davon ab, ob für eine Kleineinleitung überhaupt eine Abwasserabgabe erhoben wurde. In der Regel sind Kleineinleiter von der Abwasserabgabe befreit, wenn für die Behandlung des Abwassers der Kleineinleitung eine vollbiologische Kleinkläranlage ordnungsgemäß betrieben und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Kleineinleiter, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wie Absetz- und Ausfaulgruben, sind abgabepflichtig.

Frage 4:
Falls es Unterschiede zu 3. gibt, dann begründen sie diese.

Antwort:
Siehe Antwort zu 3.

Frage 5:
Können einzelne Abwasserzweckverbände in ihren Satzungen abweichende Regelungen schaffen, welche einzelne Arten von Biokläranlagen in den Gebühren oder anderweitig benachteiligen?

Antwort:
Nein.

Frage 6:
Wann steht die Datenaustauschplattform ProWa L zur vollen Verfügung?

Antwort:
Die Datenaustauschplattform ProWa wurde eingeführt, um den Datenaustausch zwischen Wasserbehörde und Gemeinde/Verbänden zu den vorhandenen Kleinkläranlagen und der Berichtspflicht der Gemeinden an die Wasserbehörde zu den Ergebnissen der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung der Kleinkläranlagen zu ermöglichen. Die Datenaustauschplattform steht den Wasserbehörden sowie den Gemeinden/Verbänden zur Verfügung. Allerdings erfolgt derzeit für den Teil zur Übermittlung der Daten von der Gemeinde/den Verbänden an die Wasserbehörde eine Aktualisierung der Schnittstelle. Die Testphase der neuen Schnittstelle wird voraussichtlich noch bis Ende 2019 andauern. Die von den Wasserbehörden eingetragenen Grunddaten zu den Anlagen können von den Gemeinden/den Verbänden eingesehen werden.

29.01.2020