Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht wegen der Regelungen über die Kostenerstattung für Gewässer 1. Ordnung

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Wir kommen auf einen vorherigen Beitrag zurück, in welchem wir über ein „obiter dictums“ des Verwaltungsgerichtes Halle in seinem Urteil vom 19.11.2019 (Az. 8A 152/18 HAL) berichtet hatten. Das Verwaltungsgericht Halle hatte in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern 1. Ordnung, einer nach § 53 Abs. 1 WG LSA dem Land obliegenden Aufgabe, gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht steuerliche Abgabe verstößt. Das Gericht ging in der Entscheidung davon aus, dass das Land seine ihm zustehende Sachkompetenz überschreite, weil es keine sachliche Legitimation für die Erhebung dieser Abgabe gibt. Eine Rechtfertigung dafür, dass eine Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zulasten bestimmter Abgabenschuldner durch Vorzugslasten finanziert werde, liege in der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge. Einen solchen „Sondervorteil“ vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Denn – anders als bei der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung – nehme bei der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung weder der Unterhaltungsverband noch das Land eine eigentlich den Gemeinden aufzuerlegene Unterhaltungspflicht war. Außerdem werde die fehlende Anknüpfung an einen Sondervorteil schließlich auch in der in § 56a Abs. 2 WG LSA enthaltenen Regelung über die Ermittlung des Kostenersatzes deutlich. Der Gesetzgeber versuche in dieser Regelung nicht einmal ansatzweise, die Ermittlung des Kostenersatzes für die Erstattung nach § 56a Abs. 1 WG LSA in irgendeiner Weise an einen Vorteil zu koppeln, den die Gemeinden bzw. der Unterhaltungsverband aus der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land haben könnten, sondern knüpfe die Höhe der Kostenerstattung an die Flächen- und Erschwernisbeiträge aus der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung.

In einem weiteren Verfahren hat das Verwaltungsgericht Halle seine Bedenken dem Landesverfassungsgericht zur Klärung der Vereinbarkeit der in § 55 Abs. 3, Abs. 4 S. 3, § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 und 2 WG LSA getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer 1. Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegt. Das Verfahren ist beim Landesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen LVG 15/20 anhängig und bisher noch nicht entschieden.

Am 14.10.2020 hatte der Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossen, zu dem Verfassungsgerichtsverfahren keine Stellungnahme abzugeben und sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (LT-Drs. 7/6742).

Bei eingehenden Widersprüchen in den Verwaltungen der Städte und Gemeinden, die sich in ihrer Begründung auf die Rechtswidrigkeit der Einbeziehung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung in die Umlage richten, ist zu empfehlen, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes mit dem Widerspruchsführer zu vereinbaren.

09.03.2021