Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) seit 11.10.2024 in Kraft

straße verkehr

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. I Nr. 233) wurden die Voraussetzungen für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen geschaffen.

Auf Grundlage der neu eingefügten aber auch auf der bestehenden Verordnungsermächtigung fußend wurde die Straßenverkehrsordnung novelliert und die Novelle zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I Nr. 299 vom 10.10.2024). Sie ist nach Artikel 4 der Änderungsverordnung (Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024) am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

In zwei Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird Ländern und Kommunen damit grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs bei ihren Entscheidungen, auch Aspekte des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.

Mit der StVO-Novelle können die Straßenverkehrsbehörden zukünftig flexibler Busspuren, Spuren für moderne Mobilität und Radfahrstreifen einrichten und zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr Anordnungen treffen. Sie können Tempo 30 an weiteren sensiblen Bereichen ohne Gefahrennachweis anordnen und isolierte Tempo 30-Strecken über eine Distanz von bis zu 500 m verbinden. Streckenbezogen kann Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen zusätzlich an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Fußgängerüberwegen sowie vor Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Heime, Tageseinrichtungen, Werkstätten) ohne besonderen Gefahrennachweis angeordnet werden. Ferner kann die Einrichtung und Ausweitung des Parkraum-managements ausdrücklich mit Prognosen zum Parkdruck begründet werden.

Für die neuen Anordnungsmöglichkeiten für Busspuren, Fuß- und Radfahrstreifen auf Grundlage der neuen Ziele Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung ist in einer Abwägungsentscheidung festzustellen, dass die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Im Einzelnen wird durch die Novelle ferner das in Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) laufende Nummer 15.1 und auf dem Zeichen 230 vorgesehen Wort „Ladezone“ durch „Ladebereich“ ersetzt. In der lfd. Nr. 15.1. werden in Spalte 3 die Nummern 3 und 4 zur zeitlichen Beschränkung des Zeichens 230 gestrichen und sollen in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verschoben werden. Zum Rad- und Fußverkehr auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) wird zum Schutz des Fußverkehrs eine neue Verhaltensvorschrift in die StVO aufgenommen.

Für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) erforderlich. Einen Entwurf dazu hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) für März 2025 angekündigt.

Die Verbände des Rad- und Fußverkehrs (ADFC, FUSS e. V.) haben positiv auf die Novelle reagiert und fordern die Städte und Gemeinden auf, umfassend von den neuen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat ein Rechtsgutachten zu den Möglichkeiten der neuen Anordnung vorgelegt.

Anmerkung:

Der Deutsche Städtetag hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Abschluss der StVG-/StVO-Reform ausdrücklich gefordert. Auf die Inhalte des Straßenverkehrsgeset­zes hatte der DST nur verhalten positiv reagiert: https://www.staedtetag.de/presse/pressemeldungen/2024/reform-strassenverkehrsge-setz-nicht-der-ganz-grosse-wurf

12.12.2024