OLG Düsseldorf legt Vergabeverfahren über Schnellladesäulen an bewirtschafteten Autobahnraststätten dem EuGH vor

Parkplatz E-Fahrzeug Ladesäule Ladeinfrastruktur

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.06.2023 das Vergabeverfahren über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 AEUV zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH ausgesetzt.

In den Jahren 1996 bis 1998 schloss die Bundesrepublik Deutschland ohne vorangegangene Ausschreibung (Inhouse) mit einer zu 100 Prozent in ihrem Anteilsbesitz stehenden Gesellschaft eine Vielzahl von Konzessionsverträgen über die Bewirtschaftung von Tankstellen und Raststätten an den Bundesautobahnen. Die Gesellschaft wurde in den Folgejahren privatisiert und in Tank & Rast GmbH umbenannt. Da die Bundesrepublik gemäß Schnellladegesetz vom 25.06.2021 verpflichtet ist, dem Inhaber einer vorgenannten Konzession die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnellladepunkte anzubieten, schloss sie mit der Tank & Rast GmbH eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung ohne Ausschreibung und machte diese Vergabe bekannt.

Tesla und Fastned, die jeweils Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge betreiben, beantragten daraufhin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Dazu führten sie aus, der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne vorherige EU-weite Bekanntmachung sei vergaberechtswidrig und die geschlossene Ergänzungsvereinbarung von Anfang an unwirksam. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurückgewiesen. Sie führte aus, dass die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit und daher nicht ausschreibungspflichtig sei. Jedenfalls sei die Notwendigkeit einer Schnellladeinfrastruktur im Jahr 1998 nicht vorhersehbar gewesen.

Der Vergabesenat ist der Auffassung, dass vor der Entscheidung über die eingelegte sofortige Beschwerde geklärt werden müsse, ob eine Ergänzung der Konzessionsverträge ohne Ausschreibung in Fällen wie dem vorliegenden vergaberechtsgemäß und mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Vorlagefrage gestellt und das Vergabeverfahren ausgesetzt.

Anmerkung:

In dem vorliegenden Fall sollen bereits seit dem Jahr 1996 bestehenden Konzessionsverträgen über den Betrieb von Autobahnraststätten im Wege einer Konzessionsänderung weitere Dienstleistungen hinzugefügt werden. Konkret geht es um den Betrieb von Schnellladepunkten, die zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch nicht Gegenstand der Verfahren waren. Ansatzpunkt sind die bestehenden Verpflichtungen aus dem sog. Schnellladegesetz.

Die anstehende Entscheidung des EuGH kann auch für Inhouse-Geschäfte im kommunalen Bereich Relevanz haben. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit im Rahmen bestehender Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsänderung vorgenommen werden darf. Der Ausgang des Verfahrens ist mit Interesse zu erwarten.

10.08.2023