OLG München zur Haftung bei Verletzungen bei Jugendfreizeiten

justizia gesetze urteil

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in einer Entscheidung vom 29.07.2019 - 21 U 2981/18 - klargestellt, unter welchen Umständen Veranstalter von Jungendfreizeiten bei Verletzungen Schadensersatz zu zahlen haben. Im konkreten Fall hatte sich ein 9-jähriges Kind mit einem Klappmesser verletzt.

Sachverhalt

Der damals 9-jährigen Klägerin war im Rahmen der Jugendfreizeit ein Klappmesser übergeben worden, mit dem sie Rinde von Birken abschälen wollte, um Feuer zu machen. Beim Rindenabschälen geriet ihr das Messer in das rechte Auge, welches dauerhaft geschädigt wurde.

Die Klägerin hat vortragen lassen, dass anlässlich der Anmeldung zur Veranstaltung ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin und auch sie später nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass auf der Veranstaltung mit Messern hantiert werde. Eine Aufklärung der Klägerin selbst sei lediglich hinsichtlich des Auf- und Zuklappens des Messers erfolgt.

Die Beklagten waren der Auffassung, dass anhand des Programms von vornherein ersichtlich gewesen sei, dass Messer zum Einsatz kommen. Die Klägerin sei auch ausreichend in den Gebrauch des Messers eingewiesen worden. Der Unfall sei nur durch einen anweisungswidrigen Umgang mit dem Messer erklärbar. Die Kinder seien auch ausreichend überwacht worden. Sämtliche Vorgaben und Mindeststandards seien eingehalten worden, der Betreuungsschlüssel sei mit 1 : 5,5 sogar besser gewesen als vorgeschrieben. Eine Entschädigung durch den Unfallversicherer sei bereits erfolgt.

Das Landgerichts Ingolstadt hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das LG sah es als nicht nachgewiesen an, dass vertragliche Pflichten oder Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden.

Der Senat des OLG München hat aufgrund der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Der Senat stellte zunächst fest, dass im vorliegenden Fall die vertraglichen Verpflichtungen des Jugendrings und die Verkehrssicherungs-/Aufsichtspflichten beider Beklagten im Rahmen des § 823 BGB deckungsgleich seien. Das bedeutet, dass die Beklagten die Vorkehrungen treffen mussten, die erforderlich und für sie zumutbar waren, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Dabei gelte einerseits, dass zugunsten von Kindern ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen sei, andererseits aber auch, dass ein vollständiges Maß an Sicherheit nicht erreichbar sei und Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren schon ein gewisses Maß an Selbständigkeit haben und nicht permanent überwacht werden müssten. Der Senat folgte dem Vorbringen der Beklagten dahingehend, dass es wichtig sei, Kindern in bewusstem Gegensatz zu Konsum, reiner Spaßorientierung und Fremdbestimmung Angebote der Freizeitgestaltung zu unterbreiten, die wesentliche persönlichkeitsprägende Fähigkeiten wie Selbständigkeit, Eigenverantwortung und Risikobewusstsein fördern. Der Senat hält es deshalb auch nicht von vornherein für pflichtwidrig, Kindern im Alter von 7 bis 12 Jahren im Rahmen einer Freizeit ein Schnitzmesser in die Hand zu geben.

Trotzdem hat es im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht und zwar bei der konkreten Belehrung und Beaufsichtigung der damals 9-jährigen Klägerin. Die Kinder seien zwar zum Umgang mit Messern generell (Zuklappen beim Laufen, Schnitzen vom Körper weg) belehrt worden, die Klägerin sei aber nicht darüber belehrt oder gezeigt worden, wie Rinde abzuschälen sei. Außerdem sei die Klägerin bei dem Schadensvorgang allein gewesen. Nach Auffassung des Senats ist auch der Hinweis, vom Körper weg zu schnitzen, nicht ausreichend gewesen, wenn - wie hier - die Rinde von einem Baum abgeschält werden sollte.

Bei einem Baum könne man eben nicht vom Körper weg schnitzen. Es wäre vielmehr geboten gewesen, den Kindern zu erläutern, dass man das Messer gar nicht zum regelrechten Schneiden in die Baumrinde verwenden muss (und soll), sondern dass das Messer allenfalls vorsichtig als unterstützendes Hilfsmittel beim Ablösen loser beziehungsweise leicht lösbarer Rindenteile eingesetzt und gegebenenfalls auf einen ausreichenden Abstand von Kopf/Körper zum Messer geachtet wird. Oder man hätte das Kind beim Abschälen der Rinde mit dem Messer beaufsichtigen müssen. Als erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin mit einem Messer „Rinde abmachen“ wollte, hätte es entweder einer vorherigen ausdrücklichen Belehrung und Demonstration bedurft oder jemand hätte mit ihr zum Baum gehen und ihr zeigen müssen, wie es geht.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Anmerkung:

Das Urteil des OLG konkretisiert nochmal die Pflichten, die Anbieter von Jugendveranstaltungen zu beachten haben. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass das Gericht nicht der Argumentation der Klägerin dahingehend folgte, dass der bloße Umgang mit Messern oder im konkreten Fall gefährlichen Gegenständen schon zu einer Schadensersatzpflicht führe. Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Einsichtsfähigkeit im Einzelfall eine ausreichende Beaufsichtigung und Belehrung stattfinden. Diese Klarstellung ist bei der Konzeption von Programmen zu berücksichtigen, um zum einen möglichen Schadensfällen vorzubeugen, aber auch um nicht schadensersatzpflichtig zu werden.

30.08.2019