OVG Magdeburg zur Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat sich in einem Beschluss vom 12.01.2024 mit der Frage der Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück befasst (Az: 4 L 204/22). In seinem Leitsatz hält das Gericht fest, dass der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück auch dann besteht, wenn der Wert der in Anspruch genommenen Flächen weitaus geringer ist als die durch die Folgenbeseitigung entstehenden Kosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, unter welchem eine Abwasserleitung verläuft. 2012 wurde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten übertragen. In diesem Kontext wurde ein sog. Beitrittsvertrag geschlossen, in welchem dem Beklagten u. a. das Eigentum an der gegenständlichen Abwasseranlage übertragen wurde. Die Leitungsführung wurde nicht grundbuchrechtlich gesichert. Nach dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 2017 stellten die Kläger die Existenz der Abwasserleitung fest. In der Absicht, das Grundstücks zu bebauen, forderten die Kläger den Beklagten auf, die Abwasserleitung zu entfernen.

Sachverständigengutachten stellten fest, dass die Herstellung einer neuen Abwasserleitung im Straßengrund Bruttokosten von 66.000 Euro in einer ersten Variante oder 82.000 Euro in einer zweiten Variante verursacht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Abwasserleitung auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches. Der beklagte Abwasserentsorger hat es versäumt, im Zusammenhang mit dem Erwerb der gegenständlichen Abwasserleitung entsprechende Leitungsrechte zu sichern. Dies wirkt sich nach der Bewertung durch das OVG in zweierlei Hinsicht zu seinen Lasten aus. Zum einen entfällt bei willkürlichem Handeln, als welches das OVG es einstuft, die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers mit der Folge, dass auf Tatbestandsseite ein andauernder rechtswidriger Zustand anzunehmen war.

Zum anderen führt die ausgebliebene Leitungssicherung bei der Frage der (Un-) Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung dazu, dass der Beklagte durch sein vom OVG als fahrlässig bewertetes Verhalten den entscheidenden Verantwortungsanteil am Eintritt des rechtswidrigen Zustandes trägt, mit der Folge, dass die Entfernung der Abwasserleitung sich im Ergebnis nicht als (wirtschaftlich) unzumutbar darstellt.

Das Eigentumsrecht am Grundstück erstreckte sich im Zeitpunkt der Errichtung der Abwasserleitung durch die Gemeinde zunächst gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Abwasserleitung als wesentlichen Bestandteil des Grundstückes. Allerdings hat die Eigentumsübertragung der gegenständlichen Abwasserleitung an den Beklagten zu einer rechtlichen Verselbständigung des Eigentums an derselben geführt. Die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache ist bei Versorgungsleitungen durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB möglich. Die dafür notwendige dingliche Einigung zwischen der Gemeinde und dem Beklagten liegt in Gestalt der konkreten Regelungen des Beitrittsvertrages vor.

Die Kläger sind auch nicht zur Duldung der fremden Abwasserleitung und ihrer Nutzung durch den Beklagten verpflichtet. Weder sind dingliche Leitungsrechte im Grundbuch eingetragen, noch besteht eine schuldrechtliche Vereinbarung über Duldungspflichten der Kläger. Auch eine gesetzliche Duldungspflicht kann hier nicht angenommen werden, weil ein Fall des § 918 Abs. 1 BGB gegeben sei. Nach dieser Vorschrift tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notweges nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstückes mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Willkürlich handelt, wer sich bei Vornahme oder Duldung von Maßnahmen einen vorhandenen Weg abschneidet, ohne sich eine andere entsprechende Verbindung zu verschaffen, wobei die Handlungen auch den Nachfolgern im Eigentum schaden. Der Beklagte hat sich im Zuge der Übertragung des Eigentums an den Abwasseranlagen mit dem Beitrittsvertrag nicht zugleich ein Wegerecht über die Grundstücke der Gemeinde auch für den Fall vorsehen und dinglich sichern lassen, dass die Grundstücke veräußert werden. Mit dieser Vertragsgestaltung ohne Vorkehrungen für den Veräußerungsfall hat der Beklagte jedoch im o.g. Sinne willkürlich eine Sicherung des Leitungsrechtes unterlassen und sich dieser Möglichkeit mit der späteren Veräußerung auch tatsächlich begeben.

Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ist hier für den Beklagten im Ergebnis auch nicht wirtschaftlich unzumutbar. Aus dem Verhältnis zwischen einem klägerseits bezifferten, unbestrittenen Wertverlust von 50.000 Euro einerseits und einem nach dem Sachverständigengutachten zur Verlegung der Abwasserleitung erforderlichen Kostenaufwand von über 66.000 Euro bzw. 82.000 Euro andererseits ist nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles kein grobes Missverhältnis festzustellen, das zur Annahme eines Leistungsverweigerungsrechtes des Beklagten entsprechend § 275 Abs. 2 BGB führt. Vielmehr steht das Verlangen der Kläger nach einem rechtmäßigen Zustand in der Gesamtschau in einem vernünftigen Verhältnis zum damit für den Beklagten verbundenen Aufwand. Nach dem Rechtsgedanken des § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB hängt das Leistungsverweigerungsrecht gerade auch davon ab, ob der Schuldner - hier der Beklagte - das Leistungshindernis zu vertreten hat. An dem Eintritt des rechtswidrigen Zustandes kommt dem Beklagten ein erheblicher Verantwortungsanteil zu, während die Kläger keine Mitverantwortung entsprechend § 254 BGB trifft. Im Verantwortungsbereich des Beklagten lag es, von der Möglichkeit der Begründung einer Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers der beiden Flurstücke Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt.

Weitere Informationen:

Die vollständige Entscheidung ist unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

01.03.2024