Online-Register für Spendenorganisationen (Zuwendungsempfängerregister)

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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im Januar 2024 ein neues Register freigeschaltet, das alle Organisationen listet, die offiziell Spendenquittungen ausstellen dürfen. Damit lassen sich vertrauenswürdige Organisationen nach Namen, Ort oder Zweck finden, die einen gemeinnützigen Status haben.

Im Themenbereich Zuwendungsempfängerregister hat das BZSt Informationen zum Zuwendungsempfängerregister (ZER) zusammengestellt, darunter auch ein FAQ (www.bzst.de; Unternehmen/Gemeinnützigkeit/Zuwendungsempfängerregister).

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass das ZER keine konstitutive Wirkung hat. Dies bedeutet, ein Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeits-rechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.

Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters:

Das Zuwendungsempfängerregister wird diejenigen Körperschaften enthalten, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten und ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Das Zuwendungsempfängerregister ist damit ein Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird. Aktuell gibt es keinen gesamteinheitlichen öffentlich, rechtsicheren Überblick für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen über alle Körperschaften, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, bzw. über weitere nach §§ 10b und 34g EStG privilegierte Zuwendungsempfänger.

Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters werden ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützt. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgeber ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich zum Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Es schafft Sicherheit und Transparenz und hilft so privaten und institutionellen Fördermittelgebern, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret engagieren möchten. Das Zuwendungsempfängerregister hat keine konstitutive Wirkung.

Vorgehen zur Umsetzung bzw. Realisierung des Zuwendungsempfängerregisters:

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.

In einem zweiten Schritt wird das Zuwendungsempfängerregister ergänzt um ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die einen Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige ausländische Organisationen elektronisch an das BZSt übermittelt haben und diesem durch das BZSt in eigener Zuständigkeit entsprochen worden ist.

Alle im ZER gespeicherten Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

26.06.2024