Onlinezugangsgesetz (OZG) - Arbeitsteilung nach dem „Einer-für-alle-Prinzip“

e-akte elektronische akte it

Die Ministerpräsidentenkonferenz am 05.12.2019 hat sich auch mit Fragen der Verwaltungsdigitalisierung befasst. Die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in diesem Zusammenhang folgenden Beschluss gefasst:

„1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bekennen sich zur zentralen Bedeutung der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für eine moderne und durchgängig digitale Verwaltung.

2. Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, die zeitlich und inhaltlich nur gelingen kann, wenn Bund, Länder und Kommunen die Grundprinzipien für ein gemeinsames Vorgehen sowie eine effiziente Aufgabenteilung einhalten. Bund und Länder verstärken ihre Anstrengungen, die arbeitsteilige Umsetzung des OZG nach dem Prinzip „einer für alle/einer für viele“ zum Erfolg zu führen. Sie streben hierzu an, dass von einzelnen Ländern, dem Bund und/oder Verbünden aus Bund und Ländern (ggf. unter Einbeziehung einzelner Kommunen) erstellte Online-Verfahren, von den anderen Ländern übernommen und implementiert werden können.

3. Bund und Länder verständigen sich daher darauf, ihre Anstrengungen bei der arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes zu verstärken. Geschäftsprozesse sind aus Nutzersicht zu optimieren und rechtliche Hürden, die verbesserten Prozessen entgegenstehen, zu beseitigen. Der Bund wird der Bitte der Länder nachkommen und prüfen, wie eine Stärkung der Nutzerkonten erreicht werden kann. Dafür sind insbesondere von der Verwaltung bereits genutzte und praxiserprobte Lösungen (wie die ELSTER Technologie der Steuerverwaltung) zu untersuchen. Bund und Länder werden bei der Registermodernisierung eng kooperieren.

4. Bund und Länder werden die Klärung technischer bzw. rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Rahmen der beim IT-Planungsrat vorhandenen fachlichen und juristischen Gremien zügig vorantreiben. Die Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung stellt für die Länder den zentralen Ansprechpartner bei der Umsetzung des OZG für alle bundesseitigen Anpassungs- und Rechtssetzungsbedarfe dar, die über die Lösungsmöglichkeiten des IT-Planungsrates hinausgehen. Dies umfasst auch bereits identifizierte sowie neue Rechtsanpassungsbedarfe, um konsolidierte Rechtssetzungsverfahren anstoßen zu können.

5. Bund und Länder haben für die planmäßige Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes bereits erhebliche Ressourcen in Form von Finanzmitteln und Aufbau zahlreicher zusätzlicher Stellen bereitgestellt. Soweit nicht bereits geschehen, sagen Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten den zügigen Aufbau von Umsetzungs- und Steuerungsstrukturen zu, die proportional zur jeweiligen Aufgabe dimensioniert sind. Der Bund prüft, wie und in welchem Umfang auch durch den Bund die Nachnutzung vorhandener Lösungen durch Kommunen finanziell unterstützt werden und die Digitalisierung kommunaler Dienstleistungen gefördert werden kann.

6. Bund und Länder betonen die Notwendigkeit der aktiven Einbindung der Kommunen als zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen in Deutschland. Sie werden daher die notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen schaffen, damit die Kommunen die arbeitsteilig entwickelten digitalen Verwaltungsdienstleistungen übernehmen können. Dies kann, wie in einigen Ländern bereits praktiziert, unter anderem durch eine Bereitstellung mandantenfähiger Portalplattformen und geeigneter Antragsmanagement-Systeme erfolgen.“

14.01.2020