Organspendegesetz - Mehraufwand für die Ausweisbehörden
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Januar 2020 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 14. Februar 2020 ebenfalls zugestimmt und mit Blick auf die durch die Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten eine Entschließung verabschiedet. In diesem Zusammenhang hat er allerdings darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) anzurufen. Aus unserer Sicht ist dies ist überraschend und nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übertragung neuer Aufgaben durch den Bundesgesetzgeber unmittelbar auf die kommunalen Ausweis- und Meldebehörden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Belastungen durch die zusätzlichen und neuen Aufgaben konnexitätsrelevant sind.
Die Entschließung des Bunderats hat folgenden Wortlaut:
„Bei der Umsetzung dieses Anliegens wird die Bundesregierung gebeten, eine Einschätzung der zu erwartenden Kosten infolge der Verpflichtung der Länder zur Einrichtung und Unterhaltung der technischen Voraussetzungen für die Vor-Ort-Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende in den Ausweisstellen zu treffen. Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass die Bundesregierung Sorge für die technische Umsetzbarkeit dieses Beschlusses trägt (Schnittstellen für Datenbanken).“
Der Deutsche Städtetag hat zwischenzeitlich ebenfalls darauf hingewiesen, dass den Ausweisbehörden der Städte und Gemeinden mit diesem Gesetzesvorhaben unmittelbar durch ein Bundesgesetz zusätzliche und neue Aufgaben übertragen werden. Hiergegen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Grundsätzlich steht eine Aufgabenübertragung auf die Städte und Gemeinden nur den Ländern zu.
Bislang musste in den Bürger- und Meldeämtern der Städte und Gemeinden lediglich Informationsmaterial zu den Möglichkeiten der Organspende bereitgehalten werden. Nunmehr sieht das Gesetz vor, dass die kommunalen Meldeämter bei der Beantragung, Verlängerung oder persönlichen Abholung von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten Informationsmaterial der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aktiv an den Bürger aushändigen, die Bürger auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit hinweisen, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register in den Bürger- und Meldeämtern abzugeben. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Abgabe dieser Erklärung zur Organ- und Gewebespende vor Ort im Bürger-und Meldeamt erfolgen kann und sie weiterbearbeitet wird.
Im Ergebnis wird sich der Prozess der Bearbeitung von Ausweispapieren deutlich verlängern. Insbesondere befürchten wir, dass es in vielen Fällen bei der Aushändigung von Informationsmaterial und den Hinweisen auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten zu umfangreichen Nachfragen des Bürgers kommen könnte. Denn der Bürger muss nicht unbedingt damit rechnen, bei der Beantragung eines Ausweispapieres auf einmal mit den Möglichkeiten einer Organspende konfrontiert zu werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Personal in den Bürger- und Meldeämtern zwar zu den einschlägigen Bestimmungen zur Beantragung von Ausweispapieren geschult ist. Im Gegensatz zu Ärzten, die ebenfalls über die Möglichkeiten einer Organspende beraten sollen, dürfte es bei den Beschäftigten im Bürger- und Meldeamt in der Regel jedoch an vertieften Kenntnissen zur Organspende fehlen, um entsprechende Fragen des Bürgers sachgerecht beantworten zu können.
Bei der vorgesehenen Entgegennahme einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Bürger- und Meldeamt und deren Weiterleitung an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung dürfte es ebenfalls zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand für die Kommunen kommen.
Bereits seit der Evaluation des Verwaltungskostenanteils für den elektronischen Personalausweis durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) im April 2014 besteht Klarheit, dass bei den Städten und Gemeinden allein im Hinblick auf den Aufwand für das Beantragungsverfahren eines elektronischen Personalausweises eine Kostenunterdeckung von über 9 Euro pro Personalausweis vorliegt. Eine vergleichbare Unterdeckung besteht ebenfalls beim Reisepass. Durch die zu erwartende Verlängerung der Prozesse bei der Beantragung von Ausweisen dürfte sich diese Unterdeckung weiter vergrößern. Allein bei den mehr als 7 Millionen beantragten elektronischen Personalausweisen pro Jahr subventionieren die Städte und Gemeinden schon die Kosten des Personalausweises mit einem Betrag von ca. 65 Mio. Euro jährlich. Insoweit ist es verständlich, dass die Städte und Gemeinden kaum bereit und in der Lage sind, zusätzliches Personal für die jetzt anstehenden zusätzlichen Aufgaben einzustellen.