PKW-Maut verstößt gegen das Unionsrecht

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die deutsche PKW-Maut in Form einer Infrastrukturabgabe für rechtswidrig erklärt, weil sie gegen das Unionsrecht verstößt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt. 

Aus kommunaler Sicht gibt das Urteil wichtige Hinweise für ein Mautsystem, das zur Finanzierung sämtlicher Straßen herangezogen werden kann. 

Wesentliche Entscheidungsgründe 

Aus den Entscheidungsgründen sind insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hervorzuheben. Diese lassen wesentliche Rückschlüsse drauf zu, wie eine Infrastrukturabgabe auszugestalten wäre, die zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur herangezogen werden kann. 

Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirke, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert werde. Folge sei, so der EuGH, dass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liege. Zwar stehe es den Mitgliedstaaten frei, das System zur Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern. Etwa indem sie ein System der Steuerfinanzierung durch ein System der Finanzierung durch sämtliche Nutzer einschließlich der Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen ersetzten, die diese Infrastruktur nutzen, damit alle Nutzer in gerechter und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen. Jedoch sei bei einer solchen Änderung das Unionsrecht, namentlich das Diskriminierungsverbot, zu beachten. 

Insbesondere kritisiert das Gericht, dass die Infrastrukturabgabe nicht, wie von Deutschland behauptet, den Übergang zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch alle Nutzer nach dem „Benutzerprinzip" und dem „Verursacherprinzip" widerspiegele. Da Deutschland keine näheren Angaben zum Umfang des Beitrags der Steuer zur Finanzierung der Infrastrukturen des Bundes gemacht habe, sei in keiner Weise dargetan worden, dass der den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gewährte Ausgleich in Form einer Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der Infrastrukturabgabe, die sie entrichten mussten, entspreche. 

Zudem werde die Infrastrukturabgabe, was die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen anbelangt, jährlich und ohne die Möglichkeit geschuldet, eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum zu wählen, wenn eine solche der Häufigkeit, mit der sie diese Straßen nutzen, besser entspreche. 

Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Infrastrukturabgabe entspricht, zeigten nach Auffassung des Gerichts, dass der Übergang zu einem Finanzierungssystem, das auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützt sei, in Wirklichkeit ausschließlich die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen betreffe, während für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen weiterhin das Steuerfinanzierungsprinzip gelte. 

Anmerkung: 

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs macht deutlich, welche Besonderheiten bei der Einführung einer Maut in Form einer Infrastrukturabgabe zu beachten sind, die den Übergang zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch alle Nutzer nach dem „Benutzerprinzip" und dem „Verursacherprinzip" abbilden soll. Der Mitgliedsstaat muss in diesem Fall genau belegen, wie und in welchem Umfang das Aufkommen aus einer solche Abgabe zur Finanzierung der Infrastrukturen eigesetzt werden soll. Dies ist beachtlich, weil beispielsweise eine Mauterhebung und Infrastrukturfinanzierung, die auf das gesamte Straßennetz ausgedehnt wird, dies gleichermaßen belegen muss. 

Ebenfalls sind die Ausführungen des Gerichts zur Ausgestaltung einer solchen Maut beachtlich. So lassen die Ausführungen, dass bei zulässigen Ausgestaltung Straßenbenetzungsgebühr auch beachtet werden muss, wie häufig die Straßen genutzt werden, weitere Rückschlüsse zu. Etwa, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit neben der Erhebung einer Jahresvignette auch für Nutzer, die Straßen insgesamt wenig oder nur in einem bestimmten Zeitraum nutzen, weitere Angebote, wie zum Beispiel eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum geben muss. 

Das Urteil des EuGH vom 18.Juni 2019 - C-591/17 - ist unter https://curia.europa.eu abrufbar.

24.07.2019