Paritätsgesetz in Thüringen nichtig

Wahl schein

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem am 15.07.2020 verkündeten Urteil entschieden, dass das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung - (Paritätsgesetz) vom 30.07.2019 (GVBl 2019, S. 322) nichtig ist.

Nach dem Paritätsgesetz wären Landeslisten für die Wahl zum Thüringer Landtag abwechselnd mit Frauen und Männer zu besetzen gewesen. Landeslisten wären zurückzuweisen gewesen, soweit sie dieser paritätischen Besetzung nicht entsprochen hätten. Personen, die im Personenstandsregister als ‚divers‘ registriert sind, hätten auf jedem Platz kandidieren können.

Aus den Gründen

Das Gesetz beeinträchtige die Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie die Rechte der Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit und damit zugleich auch das aktive und passive Wahlrecht. Wähler seien nicht mehr frei zu wählen, ob im Landtag mehr Männer oder mehr Frauen sitzen sollten; zudem sei es Parteimitgliedern nicht mehr möglich, einen Bewerber/in für einen bestimmten Listenplatz unabhängig von seinem Geschlecht zu wählen. Das dem Paritätsgesetz zugrunde liegende Reißverschlussprinzip, nachdem auf einen mit einem Mann besetzten Listenplatz zwingend einer mit einer Frau und umgekehrt folgen müsse, widerspreche der Freiheit jedes Einzelnen, sich auf einen bestimmten Listenplatz zu bewerben.

Die Verletzung der Gleichheit der Wahl wurde damit begründet, dass jede Stimme den gleichen Wert haben müsse. Das Paritätsgesetz bestimme jedoch, dass Wahllisten zurückzuweisen seien, die nicht paritätisch besetzt sind oder Listenplätze frei bleiben müssten, wenn sich nicht genügend dem Paritätsprinzip entsprechende Bewerber/innen fänden. Damit seien die Erfolgschancen solcher Parteien von vornherein geringer, zumal bei einem Wahlerfolg Abgeordnetenplätze im Landtag freibleiben müssten und der Wählerwille damit nicht abgebildet werden könne, was wiederum auch noch den Erfolgswert einzelner Stimmen mindere.

Darüber hinaus sei die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien, die auch die Freiheit beinhalte, ihre identitätspolitischen Merkmale zu definieren, durch das Gesetz verletzt. Die Parteien sind frei, das Personal zu bestimmen, mit dem sie zu einer Wahl antreten wollen. Das Paritätsgesetz jedoch schränke die Parteien ein, indem es sie daran hindere, ihren Programmen entsprechend auf geschlechtsspezifisches Personal zu setzen - also zum Beispiel reine Männer- oder Frauenparteien zu bilden.

Die mit dem Paritätsgesetz intendierte Widerspiegelung der gesellschaftlichen-sozialen Verhältnisse im Parlament sei dem Verfassungsrecht fremd. Jeder und jede Abgeordnete vertritt das ganze Volk. Die Wahl sichere die Integration politischer Kräfte, nicht jedoch die Integration von Frauen und Männern als Geschlechtergruppen. Damit bestehe keine verfassungsimmanente Rechtfertigung für das Paritätsgesetz.

Anmerkung:

Das Urteil zeigt abermals, dass gut gemeinte gesetzgeberische Maßnahmen nicht immer auch verfassungskonform sind. Sinnvoller als gesetzgeberische Vorgaben durch eine Quote wäre es hier, wenn die politischen Akteure sich selbst verpflichten würden, den Anteil an Frauen in den Volksvertretungen vom Gemeinderat bis zum Bundestag zu erhöhen. Auch die Kommunalpolitik in Deutschland braucht mehr Frauen in Führungspositionen. Derzeit wird nur jedes zehnte Rathaus von einer Frau geführt, auch in den kommunalen Vertretungen sind derzeit nur rund 27 Prozent aller Mandate mit Frauen besetzt.

Deshalb gilt es, die tatsächlichen Hürden für die Beteiligung zu identifizieren und anzugehen. Es wäre beispielsweise zu überlegen auch online an Gremiensitzungen teilnehmen zu können. Vor allem muss die Anerkennung des (kommunal-)politischen Mandates gestärkt werden.

Im Rahmen von speziellen Förderkonzepten sollten Netzwerke aufgebaut werden, die gerade Frauen dazu ermutigen, für politische Ämter zu kandidieren und in Parteien aktiv zu werden.

29.09.2020