Parkregelung an Ladesäulen – Evaluationsbericht zum Elektromobilitätsgesetz thematisiert Vereinheitlichung

Parkplatz E-Fahrzeug Ladesäule Ladeinfrastruktur

Eine ADAC-Befragung hat ergeben, dass die durch Verkehrszeichen angeordnete Parkregelung an Ladesäulen unterschiedlich gehandhabt wird.

Die meisten Kommunen privilegieren nur das Parken von Elektrofahrzeugen mit E-Kennzeichen

Der ADAC hat die 16 deutschen Landeshauptstädte nach ihren aktuellen Parkregelungen an E-Ladestationen und deren Beschilderungen befragt. Korrekt gekennzeichnet sind Parkplätze an E-Ladestationen mit einem viereckigen Schild mit weißem P auf blauem Grund, kombiniert mit einem oder mehreren Zusatzschildern. Diese Zusatzschilder definieren, welche Fahrzeuge genau an der Ladesäule parken dürfen, zu welcher Zeit und wie lange.

Nur fünf der 16 Städte lassen das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art zu. Hier dürfen also auch Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen stehen. In den restlichen elf Kommunen war ein E-Kennzeichen nötig, um parken zu dürfen. Diese Parkplätze erkennt man an dem Zusatzzeichen, auf dem ein Fahrzeug mit Stecker abgebildet ist. Ein E-Kennzeichen können alle reinen Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride sowie Brennstoffzellenfahrzeuge beantragen, die eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer haben. In zwei Kommunen durften auch Verbrenner an einigen Ladestationen zumindest nachts parken – in Erfurt zwischen 21 und 9 Uhr und in Schwerin zwischen 20 und 8 Uhr. [mehr]

30.03.2022