Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem Schuldscheindarlehen
Mit Urteil vom 9. Mai 2023 – XI ZR 544/21 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen entschieden. Ausgehend von § 488 Abs. 1 BGB besteht danach keine Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen.
Hintergrund
Das klagende Land Nordrhein-Westfalen schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank im März 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag, dessen Konditionen vom Land vorgegeben wurden. Nach Überweisung der „Darlehenssumme“ stellte das Land Nordrhein-Westfalen der Beklagten fünf gleichlautende Schuldscheine über jeweils 20.000.000 Euro aus. Diese beinhalteten u. a. die Angabe, dass das Darlehen bis zum Ablauf der Fälligkeit mit einem Nominalzins i. H. des 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,1175 % zu verzinsen ist; bei einem Höchstsatz von 5,00 %.
Ab März 2016 errechnete sich unter Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert, der bis zum Laufzeitende einen Betrag in Höhe von 158.159,75 Euro ergab.
Das Land Nordrhein-Westfalen war der Meinung, dass ihm die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zinsaufschlag („0,1175%“) betragsmäßig hinter dem negativen Referenzzinssatz („3- Monats-EURIBOR“) zurückgeblieben war, die Zahlung von „Negativzinsen“ schulde, weil in den Schuldscheinen zwar eine Zinsobergrenze („5,00%“), aber keine Zinsuntergrenze vereinbart worden sei. Es begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 158.159,75 Euro nebst Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das zuständige Landgericht Düsseldorf hatte der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies demgegenüber das OLG Nordrhein-Westfalen die Klage des Landes ab. Mit der vom OLG zugelassenen Revision begehrte das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Bei einer unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts von § 488 Abs. 1 BGB
„§ 488 Abs. 1 BGB
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
[...]“
getroffenen Zinsabrede, nach der eine Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes zu einer automatischen Veränderung des Vertragszinses in dem durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorgegebenen Umfang führt, bedürfe es keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter Null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen „Zinsen“ an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen.
Der BGH erklärte weiter, dass der nicht im Gesetz definierte Begriff „Zins“ im Rechtssinne das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt bedeute, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. Nach dieser Definition könne ein Zins – weil ein Entgelt – nicht negativ werden. Im normativen Zusammenhang von § 488 Abs. 1 BGB bedeute dies, dass dem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren.
Unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze sei die Zinsklausel in Ziffer 1 im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten „Negativzinsen“ verpflichtet ist.
Weitere Einzelheiten sind dem Urteil vom 09.05.2023 zu entnehmen, welches auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de unter Verwendung des Aktenzeichens in der Rubrik Entscheidungen / Entscheidungsdatenbank abgerufen werden kann.