Photovoltaik: Bund plant bessere finanzielle Beteiligung der Kommunen
Innerhalb der großen Koalition wurden zu Beginn der letzten Sitzungswoche des Bundestages (21. – 25.06.2021) wesentliche Streitpunkte in der Energie- und Klimapolitik ausgeräumt. Insbesondere im Energiebereich gab es eine Verständigung zum Energiewirtschaftsgesetz, zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Erneuerbare-Energien-Verordnung.
Wesentliche Änderungen mit kommunaler Relevanz sind:
Bei den neuen Regelungen wurde insbesondere die kommunale Forderung aufgegriffen, die Kommunen finanziell an Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu beteiligen, um die Akzeptanz für deren Ausbau zu fördern. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung sowohl bei geförderten als auch bei ungeförderten Projekten ermöglicht.
Konkret wird im neu gefassten§ 6 EEG 2021 die finanzielle Beteiligung von Kommunen bei Windenergieanlagen an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen geregelt. Die Regelung knüpft damit an das mit dem EEG 2021 eingeführte Instrument für Windenergieanlagen an (vorher § 36k EEG), entwickelt es weiter und erstreckt es erstmals auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Wegen dieses technologieübergreifenden Ansatzes und ihrer Erweiterung auch auf ungeförderte Freiflächenanlagen wird die finanzielle Beteiligung aus systematischen Gründen in den „Allgemeinen Teil“ des Energiewirtschaftsgesetzes vorgezogen. Im Einzelnen werden folgende Regelungen getroffen:
Bei Windenergieanlagen an Land besteht die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung für alle Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen. Hierzu zählen auch, ohne dass dies ausdrücklich benannt werden muss, Pilotwindenergieanlagen an Land.
Bei Solaranlagen besteht die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung für alle Freiflächenanlagen. Es gibt keine Mindestgröße, sodass auch kleine Freiflächenanlagen von diesem neuen Instrument Gebrauch machen können. Es ist sowohl eine finanzielle Beteiligung von geförderten als auch von ungeförderten Anlagen möglich:
Nach § 6 Absatz 3 EEG 2021 sollen die Kommunen – ähnlich wie bei der Windkraft - 0,2 Cent/kWh für geförderte PV-Freiflächenanlagen erhalten, für PPA-Anlagen (Power Purchase Agreement) hingegen 0,1 Cent/kWh. Für Anlagen, die nicht an den Ausschreibungen teilnehmen, ist die Regelung des neuen § 6 EEG anwendbar, wenn sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb gegangen sind. Damit kommt es für PPA-Freiflächenanlagen auf das Datum der Inbetriebnahme an. Auch bei Freiflächenanlagen können die Vereinbarungen bereits vor Erteilung der Genehmigung geschlossen werden, allerdings nicht vor dem Beschluss eines Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage. Damit soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung der Gemeinde über den Bebauungsplan unbeeinflusst von einer möglichen Zahlung des Anlagenbetreibers erfolgt.
Schließlich soll es leichter werden, alte Windkraftanlagen durch neue zu ersetzen. Konkret soll im Genehmigungsverfahren nur noch die Frage maßgeblich sein, ob durch die neue Anlage zusätzliche Belastungen entstehen (§ 16b Abs. 1 BImSchG).
Über dies wollen Union und SPD die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Wasserstofftechnologie verbessern. Mit den Neuregelungen im Energierecht sollen erstmals die regulatorischen Grundlagen für den zügigen Markthochlauf von Wasserstofftechnologien, denen eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung u. a. der Bereiche Industrie und Verkehr zukommt, festgelegt werden. Die Anträge enthalten ein klares Bekenntnis zu einer einheitlichen Gas- und Wasserstoffregulierung. Dies bedeutet, dass das Gas- und zukünftige Wasserstoffnetz eine Einheit bilden werden und Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit werden soll. Die Forderung des DStGB, § 113a Abs. 2 Satz 2 EnWG-E zu streichen, wurde ebenfalls umgesetzt. Die Regelung sah vor, dass für die Wasserstoffleitungen die Konzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen sind wie für Gasleitungen. Der DStGB hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf Ende Januar verlangt, dass für den neuen Energieträger Wasserstoff nicht erneut die unzureichenden Regelungen zur Konzessionsabgabe Gas gelten sollen.
Anmerkung:
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat sich seit Langem gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium und zuletzt am 07.06.21 im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestags für eine finanzielle Wertschöpfungsbeteiligung der Gemeinden an Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgesprochen. Die finanzielle Beteiligung bei diesen Anlagen ist für die Förderung der Akzeptanz beim Ausbau der Erneuerbaren Energien vor Ort und für die Erreichung der Klimaschutzziele wichtig. Ebenso muss ausdrücklich begrüßt werden, dass auch nicht EEG-geförderte Anlagen eine finanzielle Wertschöpfungsbeteiligung an die Gemeinden zahlen können.
Daneben ist hervorzuheben, dass entsprechend des Votums des DStGB die zunächst vorgesehene Anwendung der Regelungen der Konzessionsabgabe Gas auf Wasserstoff wieder gestrichen wurde. Dadurch konnte vermieden werden, dass die finanziell nachteiligen Regelungen des Gasbereichs auch auf den Energieträger Wasserstoff übertragen wurden. Dessen ungeachtet ist eine grundsätzliche Reform der Konzessionsabgabenverordnung erforderlich, um das Aufkommen zugunsten der Gemeinden zukunftsfest zu gestalten.