Privater Social-Media-Kanal eines Bürgermeisters schützt nicht vor amtlicher Zurechnung

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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) können Äußerungen eines Bürgermeisters auf einem vermeintlich privaten Social-Media-Kanal der Kommune als amtliche Äußerung zugerechnet werden. Das Gericht entschied in seinem Beschluss vom 06.07.2026 (Az. OVG 12 S 55/26), dass das Gesamtbild des Social-Media-Auftritts aus Sicht eines verständigen Betrachters relevant sei. Insofern müssten der Inhalt, die Form und der Zusammenhang der Kommunikation gewürdigt werden. Die bloße Kennzeichnung als “privater Kanal” sei dagegen nicht ausreichend, wenn erkennbar amtliche und private bzw. politische Inhalte miteinander vermischt würden. Bei amtlichen Äußerungen gelte zudem die Bindung an das Sachlichkeits- bzw. Neutralitätsgebot. Auch könne sich ein Amtsträger in seiner Funktion gegenüber Bürgern nicht auf die allgemeine Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen. [mehr]

22.09.2026