Rückkehr der Ampelfrau
Zum Thema „Rückkehr der Ampelfrau“ richtete der Abgeordnete Dr. Falko Grube (SPD) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/6350):
Vorbemerkung des Fragestellenden:
Bundesweit existieren neben dem klassischen Ampelmännchen weitere Sinnbilder auf Ampeln. Beispiele sind die „Heinerampeln“ in Darmstadt, die Stadtmusikanten in Bremen, das Mainzelmännchen in Mainz, Elvis Presley im hessischen Friedberg, der Heilige Bonifatius in Fulda, Karl Marx in Trier oder der Rattenfänger in Hameln. Zudem gibt es Ampelfrauen u. a. in Leipzig, Werdau, in Köln-Ehrenfeld, Erfurt, Fulda, Offenbach, Fürstenwalde und seit Oktober 2013 in Kassel.
Im Jahr 2019 beantragte die Landeshauptstadt Magdeburg die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO, um auch in Magdeburg - wieder - die Möglichkeit zu haben, Ampelfrauen zu installieren.
Im ablehnenden Bescheid des Landesverwaltungsamtes, Referat Verkehrswesen, vom 07.11.2019 an die Landeshauptstadt Magdeburg wurde dargestellt, dass keine Ausnahmeregelung erteilt werden kann. Unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 19/7341 wurde mitgeteilt, „dass Verkehrszeichen eine eindeutige Aussage treffen und schnell auf den ersten Blick für jedermann verständlich erkennbar sein müssen. Die Verwendung von Phantasiezeichen könne hingegen zu Irritation bei den Verkehrsteilnehmern führen.“
In der Bundestagsdrucksache wiederum wurde auf die StVO begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37 Absatz 2 Nummer 5 verwiesen, in der lediglich aufgeführt ist, dass „das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen“ muss. Auf Grundlage dieser begleitenden Verwaltungsvorschrift wurde allerdings im November 2004 in der sächsischen Stadt Zwickau eine Fußgängerampel mit einer Ampelfrau in Betrieb genommen. Die Stadt begründete dies damit, dass die Straßenverkehrsordnung begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift lediglich das Sinnbild eines stehenden und schreitenden Fußgängers vorschreibe, aber keine „Geschlechtsbestimmung“ vornimmt. [mehr]