Ratsmitglieder haben Auskunftsanspruch über Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14.12.2020 – 3 K 757/20.KO – haben Ratsmitglieder einen Anspruch auf Auskunft über die Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen.
Sachverhalt
Die Stadt ist mehrheitlich Eigentümerin einiger Unternehmen aus den Bereichen Tourismus, Wohnungsbau und Daseinsvorsorge. Ein Mitglied des Stadtrates hatte von der Oberbürgermeisterin schriftliche Auskunft zu der Frage verlangt, welche Vergütungen die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaften erhalten. Nachdem die Oberbürgermeisterin der wiederholt gestellten Anfrage nicht nachgekommen war, erhob das Ratsmitglied Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung, er habe einen Auskunftsanspruch nach § 33 Abs. 4 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO). Die Oberbürgermeisterin vertrat vor dem Verwaltungsgericht die Auffassung, es sei bereits zweifelhaft, ob die Vergütung der Geschäftsführer städtischer Beteiligungsgesellschaften auch der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Gemeinderats unterliege. Zudem stehe der geforderten Auskunftserteilung der berechtigte Schutz der betroffenen Geschäftsführer nach § 33 Abs. 5 GemO entgegen. Weiter habe der Anspruchssteller bereits in der Vergangenheit die Verschwiegenheitspflicht eines Ratsmitglieds verletzt. Insofern bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden beziehungsweise gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch ihn.
Entscheidung
Der Argumentation der Oberbürgermeisterin folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der allgemeinen Leistungsklage im Wesentlichen statt.
Ein Mitglied des Stadtrates habe nach § 33 Absätze 3 und 4 GemO einen Anspruch darauf, dass die Oberbürgermeisterin seine Anfrage schriftlich beantworte, soweit diese die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der jeweiligen Geschäftsführung der Unternehmen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, beträfe. Der Komplex des Kompetenzbereichs des Ratsmitglieds umfasse einen solchen Auskunftsanspruch. Ratsmitglieder hätten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine zutreffende und sachlich ausreichende Beantwortung. Diese müssten allerdings hinreichend deutlich machen, dass es sich um eine förmliche Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 4 GemO handele. Das sei bei Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Die Anfrage des Ratsmitglieds beziehe sich ferner auf amtliches Wissen oder in zumutbarer Weise zu erlangende Kenntnis der in Anspruch genommenen Oberbürgermeisterin.
Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Mitgesellschafter stünden dem Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Gesamtvergütung der jeweiligen Geschäftsführung ebenso wenig entgegen wie besondere Vorschriften über die Geheimhaltung. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien.
Die Befürchtung der Oberbürgermeisterin, das Ratsmitglied könne die begehrten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und seine Verschwiegenheitsverpflichtung verletzen, rechtfertige im Rahmen der Abwägung ebenfalls nicht die Annahme des Überwiegens der Interessen der betroffenen Geschäftsführer. Verstöße gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung ehrenamtlicher Ratsmitglieder seien mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln zu ahnden. Insoweit käme die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht.
Darüber hinaus könne ein Ratsmitglied allerdings nicht konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds der Unternehmen verlangen. Ein solcher Anspruch bestehe nach den oben genannten gesetzlichen Vorschriften nicht.
Gegen die Entscheidung war Berufung vor dem OVG Rheinland-Pfalz möglich.
Anmerkung:
Die streitbefangene Regelung des § 33 Abs. 3 und 4 GemO entsprechen der Regelung in § 43 Abs. 3 Sätze 2 – 4 KVG LSA.
Das Urteil ist zu begrüßen mit Blick auf die Kontrollfunktion, welche den Mitgliedern der Vertretung grundsätzlich zukommt. Die Höhe der Gehälter der Mitglieder der Geschäftsführung darf aus Gründen der Transparenz kein Tabuthema sein. Denn die Vertretung muss sich ein Bild machen können, ob die Aufgabenwahrnehmung und die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen und mit denen anderer kommunaler Unternehmen je nach Aufgabenumfang vergleichbar sind. Selbstverständlich ist dies stets im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln (§ 52 Abs. 2 KVG LSA). Die genaue Zusammensetzung der Vergütung unterliegt der Kontrollfunktion der Vertretung allerdings nicht, sofern keine offenkundigen Missstände erkennbar sind.