Rechtmäßigkeit der Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Freiwilligen Feuerwehr durch die vergünstigte Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde

Feuerwehr jugend

Der Abgeordnete Rüdiger Erben (SPD) richtete eine Kleine Anfrage zur Rechtmäßigkeit der Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Freiwilligen Feuerwehr durch die vergünstigte Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport beantwortet wurde (LT-Drs. 7/4261):

Vorbemerkung des Fragestellenden:

Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Katja Bahlmann „Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Freiwilligen Feuerwehr“ (Drs. 7/4048). Aus der Antwort geht hervor, dass zahlreiche Gemeinden Sachsen-Anhalts den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vielfältige Vergünstigungen bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde einräumen.

Frage:
Vereinzelt wird in kommunalen Vertretungen die Auffassung vertreten, dass die Gewährung einer vergünstigten Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr dann rechtswidrig sei, wenn sie anderen ehrenamtlich Tätigen nicht eingeräumt werde. Teilt die Landesregierung die Auffassung oder hält sie eine vergünstigte Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auch dann für rechtmäßig, wenn diese anderen ehrenamtlich Tätigen nicht eingeräumt wird?

Antwort:
Die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung wird in Sachsen-Anhalt überwiegend durch Angehörige Freiwilliger Feuerwehren wahrgenommen. Die kreisfreien Städte verfügen zudem über je eine Berufsfeuerwehr. Gerade die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr fordert aufgrund der notwendigen umfassenden Aus- und Fortbildungen, des Einsatzgeschehens, der Nachwuchsarbeit und der oftmals darüber hinaus noch geleisteten kulturellen Arbeit enorme zeitliche Entbehrungen. Feuerwehrangehörige werden im Gegensatz zu vielen anderen ehrenamtlich Tätigen insbesondere bei der Wahrnahme ihrer Einsatzaufgaben physischen und psychischen Extrembelastungen sowie besonderen Gefahren für die Gesundheit und das eigene Leben ausgesetzt. Die demografische und gesellschaftliche Entwicklung haben zur Folge, dass der Personalbestand der Freiwilligen Feuerwehr, wie in verschiedenen Dokumenten gegenüber dem Landtag aufgezeigt, rückläufig ist und die Bereitschaft zur Mitwirkung gesunken ist. Das Land unterstützt deshalb die Kommunen mit verschiedenen Maßnahmen bei der zukunftsfähigen Ausrichtung des Feuerwehrwesens. Seitens der Gemeinden selbst aber bedarf es ebenfalls Maßnahmen, die die Attraktivität gerade dieses Ehrenamtes und die Haltekraft in der Feuerwehr fördern.

Die Landesregierung vertritt deshalb die Ansicht, dass eine vergünstigte Nutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als hierfür geeignete Maßnahme auch dann rechtlich zulässig ist, wenn diese anderen ehrenamtlich Tätigen nicht eingeräumt wird.

Es lässt sich keine rechtlich gebotene Pflicht zur Gleichbehandlung aller ehrenamtlich Tätigen in Bezug auf die Einräumung einer gebührenrechtlichen Begünstigung herleiten. Grundsätzlich sind die von den Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu erhebenden Benutzungsgebühren nach § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Modifizierung dieses Grundsatzes vorgenommen. So dürfen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG-LSA bei der Gebührenbemessung und der Festlegung der Gebührensätze zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die danach eingeräumte Möglichkeit zur Staffelung der Gebührensätze soll nach dem Willen des Gesetzgebers indes nur für Tarifgestaltungen in öffentlichen Einrichtungen zulässig sein, für die Nachfrageflexibilität herrscht (z. B. bei Schwimmbädern). Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang sind davon ausgenommen.

Die Landesregierung hält es für zulässig, wenn eine Gemeinde bei der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht ausschließlich auf das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Personengruppe abstellt, sondern auch andere bedeutsame soziale Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Gebührensätze berücksichtigt. Solche Gesichtspunkte können die gebührenrechtliche Begünstigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen. Diese erbringen als ehrenamtlich tätige Personen besondere Leistungen zum Schutz des Allgemeinwohls. Insoweit dürfte eine entsprechende gebührenrechtliche Entscheidung der Gemeinde zugunsten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren im Einklang mit der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG-LSA stehen.

19.09.2019