Rechtmäßigkeit der Nutzung des Wappens i. S. v. § 15 KVG LSA ohne Zustimmung der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde

Paragraph gesetze rechtsprechung

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport (MI) vom 19.11.2012 (MBl. LSA. 2012, 629), geändert durch den Runderlass des MI vom 01.07.2014 (MBl. LSA 2014, S. 326), enthält u. a. unter Nummer 6 Hinweise zur Verwendung von Flaggen und Wappen der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gebrauch zu heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist grundsätzlich statthaft. Zu anderen Zwecken dürfen jedoch Wappen nur mit Erlaubnis der jeweiligen Gebietskörperschaft benutzt werden. Dies gilt insbesondere für die kommerzielle Verwendung des Wappens oder der Flagge. Die Erteilung der Erlaubnis sollte zurückhaltend erfolgen. Sie kann angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Ansprüchen Dritter führen. Zulässig ist, dem Wappen entlehnte, ortstypische grafische Symbole zu schaffen, die von interessierten Dritten – auch gegen Entgelt – zu gewerblichen oder publizistischen Zwecken verwendet werden können.

Aktuell stellte sich mehrfach die Frage, inwieweit die Nutzung des Wappens i. S. v. § 15 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) – ggf. in abgewandelter Form – durch eine Fraktion als Teil der Vertretung ohne Zustimmung der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde statthaft ist.

Rechtliche Bewertung

Gemäß § 15 KVG LSA sind die Kommunen berechtigt, ein Wappen zu führen. Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, vgl. § 1 Abs. 1 KVG LSA.

Konkrete Regelungen zur Nutzung des Wappens enthält das KVG LSA nicht. Auch findet sich an anderer Stelle keine dem § 124 OWIG entsprechende Regelung, wonach ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wappen des Bundes oder eines Landes oder […] benutzt.

Das Wappen einer Kommune genießt aber grundsätzlich gemäß § 15 KVG LSA i. V. m. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog Namensschutz ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2002 – I ZR 235/99 –, juris).

Nach § 15 KVG LSA führen die Kommunen die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiter. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen. Wappen sind Ausdruck der Hoheitsgewalt und der Eigenständigkeit der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden und daher grundsätzlich auch unabhängig von der Verkehrsgeltung in analoger Anwendung des § 12 BGB namensrechtlich gegen einen unbefugten Gebrauch geschützt. Das Recht des Führens des Wappens liegt ausschließlich bei den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden.

Wird also das Wappen von einem anderen unbefugt gebraucht, kann die Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde nach §15 KVG LSA i. V. m. § 12 BGB analog i. V. m. § 1004 BGB von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung und wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine völlig identische Übernahme des Wappens erfolgt. Es genügt eine nur ähnliche Wiedergabe, sofern die wesentlichen Merkmale des Originals enthalten sind und damit das abgewandelte Wappen geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2002 – I ZR 235/99 –, juris).

Allerdings ist eine Namensanmaßung nur dann unbefugt, wenn sie geeignet ist eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch eines Namens durch einen Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2002 – I ZR 235/99 –, juris).

Eine Bewertung des Einzelfalls ist daher grundsätzlich unerlässlich.

Im Regelfall wird die Verwendung des Wappens i. S. v. § 15 KVG LSA, wenn auch in abgewandelter Form, den Eindruck erwecken, dass derjenige zum Führen des Wappens berechtigt sei. Eine Berechtigung besteht aber nur dann, wenn die Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde dies genehmigt hat.

Eine Berechtigung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Verwendung durch eine in der Vertretung vertretene Fraktion bzw. durch ein Mitglied der Vertretung erfolgt. Denn Wappen sind äußere Hoheitszeichen. Sie dienen insbesondere dazu, das Verwaltungshandeln nach außen zu kennenzeichen. Insbesondere Fraktionen sind zwar ein Teil der Vertretung und wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung und den Ausschüssen mit, sie sind aber kein Organ der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde und vertreten somit diese nicht nach außen. Eine Fraktion als Teil der Vertretung kann damit kein Recht zum Führen des Wappens aus § 15 Abs. 1 KVG LSA ableiten und bedarf der Genehmigung zur Verwendung des Wappens.

Sofern die Genehmigung nicht erteilt wurde, kommt daher in der Regel ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 15 KVG LSA i. V. m. § 12 BGB analog i. V. m. § 1004 BGB in Betracht.

Die Durchsetzung eines möglichen Anspruchs könnte jedoch rechtsmissbräuchlich sein, sofern die Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde anderen Fraktionen im Rat das Recht zur Nutzung eingeräumt hat bzw. dieses duldet. In diesem Fall würde der Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches der allgemeine Gleichheitssatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG entgegenstehen, sofern es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2017 – 1 K 12019/17 –, juris).

Das VG Düsseldorf hatte seinerzeit die Durchsetzung eines möglichen Unterlassungsanspruches verneint, da die klagende Stadt ausschließlich ein Mitglied der Vertretung auf Unterlassung der Nutzung des Stadtwappens in der Eigenschaft als Ratsmitglied in Anspruch nahm, während sie nicht gegen die Nutzung durch die D.-Fraktion im Rat vorging.

28.01.2025