Rechtssicherheit für Städte und Gemeinden bei Allianzen gegen Extremismus
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine politische Partei den Austritt einer Kommune aus einer „Allianz gegen Rechtsextremismus“ nicht schon deshalb verlangen kann, weil sich dieses Bündnis kritisch über die Partei äußert (BVerwG 8 C 3.25, Urteil vom 26. März 2026). Maßgeblich sei vielmehr, ob die Äußerungen der Kommune aufgrund ihrer Mitgliedschaft nach Zielsetzung und Wirkung wie eigene Aussagen zuzurechnen seien und dadurch ein mittelbarer Eingriff in die Chancengleichheit der Partei entstehe. Das Berufungsgericht habe diese Voraussetzungen nicht tragfähig festgestellt. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Aus kommunaler Sicht zeigt die Entscheidung, dass Kommunen sich zwar weiterhin für Demokratie und gegen Extremismus in derartigen Vereinen engagieren dürfen, sie aber gleichzeitig dabei strikt darauf achten müssen, dass aus diesem Engagement keine amtliche, parteibezogene Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb wird.
Sachverhalt
Der klagende Kreisverband der AfD wandte sich gegen die Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“. Die Allianz ist ein nicht eingetragener Verein, dem zahlreiche Städte, Gemeinden, Landkreise sowie zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen angehören. Ziel des Bündnisses ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzutreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst als unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung später und verpflichtete die Stadt Nürnberg zum Austritt aus der Allianz. Zur Begründung nahm er an, die der AfD gegenüber kritischen Äußerungen der Allianz seien der beklagten Stadt wegen ihrer fortdauernden Mitgliedschaft zuzurechnen und verletzten die aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgende Chancengleichheit der Partei.
Entscheidung
Das BVerwG hat der Revision der beklagten Stadt stattgegeben. Ein Anspruch auf Austritt setze voraus, dass die Kommune durch ihre Mitgliedschaft selbst mittelbar in das Recht einer nicht verbotenen Partei auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb eingreife. Ein solcher Eingriff liege nach der ständigen Rechtsprechung zu mittelbar-faktischen Beeinträchtigungen nur vor, wenn die Mitgliedschaft nach eigener Zielsetzung und tatsächlicher Wirkung einem unmittelbaren Eingriff gleichkomme. Dafür genüge nicht bereits die bloße Zugehörigkeit zu einem Bündnis, das sich kritisch zu einer Partei äußere. Feststellungen dazu, ob der Satzungszweck oder tatsächliche Hauptzweck der Allianz auf eine Benachteiligung der AfD im politischen Wettbewerb gerichtet sei, fehlten ebenso wie tragfähige Feststellungen zu Ausmaß und Intensität der Wirkungen der beanstandeten Äußerungen. Auch eine Rechtfertigung über das kommunale Selbstverwaltungsrecht komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; insoweit habe die beklagte Stadt nicht dargelegt, dass die beanstandeten Äußerungen als Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich gewesen seien. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen konnte das BVerwG nicht abschließend selbst entscheiden und verwies den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerwG bestätigt für die kommunale Praxis, dass es kein generelles Verbot für eine Kommune gibt, sich in Bündnissen gegen Extremismus zu engagieren. Dies ist insofern zu begrüßen, da es vielen Bündnissen weitere Rechtssicherheit hinsichtlich des Neutralitätsgebots geben dürfte. Sie ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass kommunales Handeln rechtlich sauber begründet, örtlich verankert und strikt am Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausgerichtet sein muss. Für Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden bedeutet dies mehr Prüfungs-, Dokumentations- und Abgrenzungsaufwand. Gerade bei Mitgliedschaften in Allianzen, gemeinsamen Erklärungen und öffentlicher Kommunikation ist darauf zu achten, dass aus legitimer Demokratieförderung keine unzulässige amtliche Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb wird.
Weiterführende Informationen:
Die Pressemitteilung Nr. 24/2026 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2026 ist zu finden unter: www.bverwg.de