Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Von besonderer ökologischer wie auch wirtschaftlicher Bedeutung sind hierbei die Steuerbefreiungen für Strom aus
- einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz („Grünstromnetz“) nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG und
- Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG.
Diese Steuerbefreiungen sind staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Mit dem Mitte Oktober 2018vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften sollen diese Steuerbefreiungen beihilferechtskonform ausgestaltet werden. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.
Für eine beihilferechtskonforme Ausgestaltung der Steuerbefreiungen sind im Wesentlichen maßgebend die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) und die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO).
In Einklang mit diesen Vorschriften werden die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG auf Strom begrenzt, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt und zum Selbstverbrauch entnommen bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.
Der Referentenentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Service /Gesetzes und Gesetzesvorhaben unter Verwendung des Suchbegriffes StromStG und der Datumsangabe elektronisch abgerufen werden.