Reform der Grundsteuer;
Information des Ministeriums der Finanzen an die Kommunen
Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Schreiben vom 27.05.2021 eine Information an die Kommunen in Sachsen-Anhalt über die derzeit feststehenden Handlungsbedarfe im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform informiert (vgl. auch E-Mail-Rundschreiben vom 04.06.2021). Ausgelöst durch dieses Schreiben sind aus den Städten und Gemeinden verschiedene Nachfragen an das MF LSA gerichtet wurden. Das Ministerium hat sich entschieden, diese und zukünftige Nachfragen in Form von FAQ zu beantworten und allen Städten und Gemeinden zugänglich zu machen. Diese FAQ mit Stand vom 18.06.2021 haben wir mit Rundschreiben vom 21.06.2021 an unsere Mitgliedschaft übermittelt. Unsere Rundschreiben wie auch das Informationsschreiben des MF LSA vom 27.05.2021 und die FAQ an die Kommunen vom 18.06.2021 stehen jederzeit in unserem Internetangebot unter:
www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA Mitgliederservice/Themengebiete/Finanzen/
Steuern und Statistik/Grundsteuerreform)
zum Download zur Verfügung. Nachfolgend nochmals ein Überblick über die wesentlichen jetzt zu beachtenden oder zu veranlassenden Themen gegeben.
Schaffung der Infrastruktur durch die Kommunen zur Datenabholung bis zum 01.07.2022
Hervorzuheben ist die Notwendigkeit, dass die Kommunen bis zum 01.07.2022 die notwendige Infrastruktur zur Datenabholung der Grundsteuermessbetragsdaten realisieren müssen. Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass
- bei der Grundsteuer die Bereitstellung der Grundsteuermessbeträge ausschließlich in Form strukturierter Datensätze über das Verfahren „ELSTER-Transfer“ elektronisch erfolgen wird.
- die Finanzverwaltungen ab dem 01.07.2022 fortlaufend beginnen, die Grundsteuermessbeträge über das Verfahren „ELSTER-Transfer“ für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zur Abholung bereitzustellen.
- Städte und Gemeinden, die eine Abholung der Datensätze nicht rechtzeitig organisieren, zukünftig die Grundsteuer nicht bzw. nicht vollständig werden erheben können!
Als prioritär wird vom MF LSA die Anmeldung im System „Mein ELSTER“ und „ELSTER-Transfer“ bewertet. Auch wenn das Verfahren für den Bereich der Grundsteuer aktuell noch nicht abschließend implementiert ist, empfiehlt das MF LSA schon jetzt den automatisierten Empfang der Messbescheide im Bereich der Gewerbesteuer zu erproben. Dieses Verfahren wird sich ohne weiteres auf die Übermittlung der Grundsteuermessbescheide übertragen lassen. Die Erprobung des Verfahrens bei der Übermittlung der Gewerbesteuermessbescheide kann gewährleisten, dass die Städte und Gemeinden ab Juli im kommenden Jahr die von den Finanzverwaltungen zur Verfügung gestellten Grundsteuermessbescheide reibungslos empfangen und verarbeiten können. Eine Ansprechpartnerin im MF LSA ist im Rundschreiben vom 21.06.2021 benannt.
Mitteilung der aktuellen Einheitswertaktenzeichen in den Grundsteuerbescheiden
Im Informationsschreiben vom 27.05.2021 hat das MF LSA darum gebeten, dass das Einheitswertaktenzeichen zukünftig in den Grundsteuerbescheiden der Kommunen an hervorgehobener Stelle aufgeführt werden soll. Hierzu sind insbesondere die in den FAQ vom 18.06. gegebenen Hinweise zum notwendigen Format zu beachten. So soll sichergestellt werden, dass die Mitteilung zum Einheitswertaktenzeichen aus den Finanzverwaltungen an die Erklärungs- und Grundsteuerpflichtigen identisch sind mit den von den Kommunen auf den Grundsteuerbescheiden angegebenen Aktenzeichen. Sofern die Kommunen die Angabe im vorgeschriebenen Format nicht sicherstellen können, sollte auf die Angabe des Einheitswertaktenzeichens verzichtet werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Grundsteuerbescheide, bei denen das Einheitswertaktenzeichen nicht bekannt ist.
Start der Steuererklärungspflicht
Voraussichtlich ab dem 01.07.2022 werden die Finanzverwaltungen die Erklärungen der Steuerpflichtigen annehmen. Dies trifft auch die Städte und Gemeinden bezüglich des ihnen zu zurechnenden Grundbesitzes. Über „Mein ELSTER“ sind die erforderlichen Erklärungen bei den Finanzverwaltungen elektronisch einzureichen. Eine Übernahme der bei den Finanzverwaltungen bereits bekannten Daten in die Erklärungsvordrucke ist aus technischen Gründen nicht möglich.