Registerzensus – Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften

Prognose Diagramm

Am 06.05.2021 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung zugestimmt (Drs. 19/29376 Buchstabe a).

Mit dem Gesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erprobung von Verfahren zur künftigen registerbasierten Ermittlung der Bevölkerungszahlen geschaffen werden. Dabei sollen die Daten des Zensus 2022 genutzt werden, um den Test der Methodik insbesondere in den Bereichen der Qualitätssicherung und der zuverlässigen Zuordnung von Daten aus den unterschiedlichen Datenbeständen wirtschaftlich und möglichst belastungsarm durchführen zu können. Die Nutzung dieser Daten soll es ermöglichen, zusätzliche Belastungen für die Bürger durch zusätzliche Befragungen zu vermeiden. Zudem regelt der Gesetzentwurf die Nutzung von Daten des Zensus 2022 für den Aufbau eines statistischen Einrichtungsregisters, zur Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen, Untersuchungen zur Nutzung von Satellitendaten zur Ermittlung von Gebäude und Wohnungsmerkmalen sowie die Weiterentwicklung des Anschriftenregisters.

Daneben soll das Gesetz zugleich die Voraussetzungen dafür schaffen, hilfs- und übergangsweise ab dem Jahr 2024 geokodierte Bevölkerungszahlen aus einer Kombination der Bevölkerungsfortschreibung mit jährlichen Melderegisterauszügen zu schätzen.

Darüber hinaus werden Anpassungen im Bevölkerungsstatistikgesetz vorgenommen, um die Möglichkeiten der statistischen Landesämter, die Wanderungsdaten im Zusammenhang mit der Wanderungsstatistik auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zu verbessern und Fehler in der Lieferung und Verarbeitung der An- und Abmeldungen zu vermeiden.

Der Deutsche Städtetag hatte gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag gegenüber dem Bundestagsinnenausschuss eine schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben und dabei u. a. die Einbindung der Kommunen in die geplante Erprobung gefordert. Die Qualität der Ergebnisse und Akzeptanz für die ermittelten Zahlen könnten so deutlich erhöht werden. Außerdem wird die Übermittlung kleinräumiger Gliederungssysteme abgelehnt. Zudem fand zu dem Gesetzentwurf auch eine öffentliche Anhörung statt, an der auch ein Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände teilgenommen hat.

Das beschlossene Gesetz betont u. a. die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern im Hinblick auf die Erprobung des Registerzensus. Außerdem wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Erprobung der Wohnsitzanalyse in begrenztem Umfang die vorliegenden Daten bei Unstimmigkeiten durch Befragung der Betroffenen zu überprüfen. Dazu ist eine Auskunftspflicht vorgesehen, die sich an vergleichbaren Vorschriften, zum Beispiel im Zensusgesetz 2022, orientiert. Um die Belastung der Auskunftspflichtigen zu begrenzen, soll eine Höchstzahl der zu befragenden Personen von 100.000 festgelegt werden.

Das Registererprobungsgesetz ist am 14.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ganz überwiegend am 15.06.2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1649 – 1653).

Die Änderung in Artikel 3 Nr. 1 (Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes) des Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften tritt am 01.05.2022 in Kraft.

28.06.2021