Reichweite von Sanktionen in Asylunterkünften
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil vom 12.11.2019 (Az. C-233/18) zur Reichweite zulässiger Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) gegen gewalttätige Bewohner in Asylunterkünften geäußert. Danach dürfen Asylunterkünfte Bewohner grundsätzlich mit dem Entzug materieller Leistungen sanktionieren. Allerdings müssen solche Sanktionen nach Art. 20 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie objektiv, unparteiisch, begründet und im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers verhältnismäßig sein und in jedem Fall einen würdigen Lebensstandard belassen.
Anlass für die Entscheidung war der Fall eines Minderjährigen aus Afghanistan, der an einer Schlägerei in einer Unterkunft in Brüssel beteiligt war. Der Leiter der Einrichtung hatte daraufhin beschlossen, den Jugendlichen für 15 Tage auszuschließen. Der Asylsuchende übernachtete in der Zeit nach eigenen Angaben in einem Park oder bei Freunden, reichte danach aber Klage gegen die Entscheidung der Asylunterkunft bei einem belgischen Gericht ein. Dieses bat zuletzt den EuGH um Auslegung des geltenden EU-Rechts.
Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass auch ein zeitlich begrenzter Entzug von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung nicht mit Art. 20 Abs. 5 vereinbar ist, so der EuGH. Nicht ausgeschlossen sei aber beispielsweise eine Inhaftierung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
Anmerkung:
Es ist sinnvoll, dass der EuGH klarstellt, was unter Sanktion nach Art. 20 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie zu verstehen ist. Dabei versteht es sich eigentlich von selbst, dass Sanktionen nur verhältnismäßig sein dürfen und einen würdigen Lebensstandard mit einem Mindestmaß an Unterkunft, Kleidung und Verpflegung gewahrt sein müssen. Dass der EuGH die Möglichkeiten der Mitgliedsstaaten zur Festlegung von Sanktionen, wie die Unterbringung in einem besonderen Teil der Flüchtlingseinrichtung, eine Unterbringung in einer Haftanstalt oder aber in die Obhut des Jugendschutzes bei Minderjährigen unterstreicht, ist zu begrüßen. Es kommt darauf an, dass die Rechtsgrundlagen für diese Maßnahmen auch im nationalen Recht geschaffen werden.