Richtsatzsammlung für 2023
Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Entsprechend kann die Richtsatzsammlung auch für Gemeinden interessant sein, die die Plausibilität der Gewerbesteuern von Betrieben prüfen möchten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17. September 2024 die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekanntgegeben.
Die Richtsatzsammlung enthält bundesweite Vergleichswerte, die bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften angewendet werden können, nicht aber für Freiberufler und Großbetriebe gelten. Ein deutliches Unterschreiten der Werte gilt als Anhaltspunkt für das fehlerhafte Erfassen von Betriebseinnahmen und/oder Betriebsausgaben. Nachvollziehbare Gründe für das Unterschreiten können aber auch eine atypische Kundenstruktur, überdurchschnittliche Konkurrenz oder ungünstige Einkaufspreise sein.
Die Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen basieren auf den Betriebsergebnissen geprüfter Unternehmen. Dabei stellen die Richtsätze auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Ein Normalbetrieb ist hier ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.
Merkmale eines Normalbetriebs sind:
- Wirtschaftlicher Umsatz (Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen – ohne Umsatzsteuer – abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste).
- Waren-/Materialeinsatz (steuerliche Anschaffungskosten – ohne abziehbare Vorsteuer – unter Abzug der unentgeltlichen Wertabgaben [ggf. mit den festgesetzten Pauschbeträgen], der Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG, der unentgeltlichen Waren- und Materialabgaben an das Personal und des Waren-/Materialverbrauches für eigenbetriebliche Zwecke).
- Löhne und Gehälter (Bruttobezüge ohne Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers).
- Betriebsaufwendungen (außergewöhnliche Aufwendungen wie z. B. ein mehrjähriger Erhaltungsaufwand oder Kosten der Betriebsverlegung sind beim Normalbetrieb nicht abzuziehen).
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (sind mit dem für ein Einzelunternehmen maßgeblichen Wert für vergleichbare Sachverhalte [Privatentnahmen] anzusetzen, um diesen Wert sind dann die durch verdeckte Gewinnausschüttungen entstandenen Aufwendungen zu kürzen).
Die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 enthält auch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Hierunter zu verstehen sind Sachentnahmen steuerpflichtiger Unternehmer für den privaten Gebrauch (z. B. bei Bäckerei, Fleischerei, Gaststätte).
Weitere Informationen:
Richtsatzsammlung für 2023: www.bundesfinanzministerium.de