Schnellere Gerichtsverfahren bei Infrastrukturprojekten
Das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023 (BGBl. I Nr. 71) ist im Wesentlichen am 21.03.2023 in Kraft getreten und soll verwaltungsgerichtliche Verfahren zeitlich straffen. Ziel ist laut Gesetzesbegründung, die Verfahrensdauer für Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung weiter zu reduzieren, ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung. Für die zu beschleunigenden Verfahren soll das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden müssen, wenn die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Dies soll zu einer Begrenzung des Prozessstoffs führen.
Übertragung auf Einzelrichter
Außerdem können bei solchen Verfahren Oberverwaltungsgerichte künftig die Entscheidung an einen Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im Regelfall entscheiden dort derzeit drei Richter. Entsprechend wird am Bundesverwaltungsgericht der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden können, im Regelfall sind es aktuell fünf Richter.
Änderungen beim einstweiligen Rechtsschutz
Das Gesetz passt zudem auch die Regeln zum Eilrechtsschutz in den zu beschleunigenden Verfahren an. Das Gericht kann danach Mängel an einem angegriffenen Verwaltungsakt außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass diese in absehbarer Zeit behoben sein werden. Zur Behebung solcher Mängel soll das Gericht eine Frist setzen.
Anmerkung:
Das Gesetz ist grundsätzlich begrüßenswert. Um dringend erforderliche Infrastrukturprojekte, etwa im Bereich des Ausbaus der erneuerbaren Energien, zeitgerecht umsetzen zu können, bedarf es auch beschleunigter Rechtsschutzverfahren. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf wurde aufgrund zahlreicher Kritikpunkte, auch aus der Richterschaft, noch nachgebessert. Unter anderem wird davor gewarnt, die Oberverwaltungsgerichte als erste Instanz zu stark zu belasten und wichtige Entscheidungen von besonders großer rechtlicher Tragweite dadurch zu bremsen. Jedoch sollten die Auswirkungen der Maßnahmen zunächst abgewartet bzw. evaluiert werden. Ein „Weiter so“ ist jedenfalls nicht geboten, wenn die deutsche Volkwirtschaft wettbewerbsfähig wachsen bzw. die Klimawende erfolgreich umgesetzt werden soll. Effektive Verfahrensbeschleunigungen setzen neben den materiellrechtlichen Änderungen indes voraus, dass die Gerichte auch mit einer hinreichenden Personalausstattung versehen werden. Hier bleiben das Land, aber auch der Bund in der Pflicht.