Schnellladegesetz beschlossen

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Der Bundestag hat am 20.05.2021 das Schnellladegesetz in einer vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/29840) beschlossen. Die vorgenommenen Änderungen sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen, da sich unter anderem kommunale Stadtwerke auf die nun 18 Lose besser bewerben können und ihre bisherigen Investitionen bei der Ausschreibung der Standorte zu berücksichtigen sind.

Hintergrund des Gesetzes

Mit dem Gesetz wird die rechtliche Grundlage für die geplante Ausschreibung zum Aufbau eines öffentlichen Schnellladenetzes mit 1.000 Standorten geschaffen. Der Bund soll nicht selbst Betreiber von Ladeeinrichtungen werden. Vielmehr soll der Infrastrukturaufbau für den Markthochlauf der E-Fahrzeuge durch langfristige Verträge mit Betreibern gewährleistet werden. Ausgeschrieben werden soll HPC (High Power Charging) -Ladeinfrastruktur mit einer Leistung pro Ladepunkt von mindestens 150 kW, die ein schnelles Laden für Mittel- und Langstreckenmobilität gewährleistet. Auch Bietergemeinschaften können sich im Rahmen der Ausschreibung bewerben.

Auch der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.05.2021 (BR-Drs. 431/21) zugestimmt. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzungen im Gesetz und Bewertung aus kommunaler Sicht

Die im Bundestag nun angenommene Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses beinhaltet unter anderem einige wichtige Forderungen der Kommunen und kommunalen Unternehmen. Die geplante bundesweite Ausschreibung von Schnelladeinfrastruktur ist aus Sicht der Städte und Gemeinden der notwendige Weg, um zeitnah eine flächendeckende Verfügbarkeit an Schnellladeinfrastruktur zu gewährleisten. Die auszuschreibende Schnellladeinfrastruktur soll insbesondere an Bundesfernstraßen entstehen. Klargestellt wurde nun ergänzend zum ursprünglichen Gesetzentwurf, dass sich die Schnellladeinfrastruktur im ländlichen und suburbanen Raum sowie auch innerorts befinden kann.

Besonders betont wird nun die kommunale Forderung, dass die Interessen der Bestandsinfrastruktur stärker zu berücksichtigen sind. Denn bei den Planungen der Standorte gilt es schließlich, insbesondere perspektivische Versorgungslücken zu füllen. Bei der Losbildung sind nun nach dem Bundestagsbeschluss explizit mittelständische Interessen zu berücksichtigen. In jeder Region soll mindestens ein im Verhältnis zu den anderen Losen kleineres Los gebildet werden, das mittelständischen Unternehmen eine Teilnahme an den Ausschreibungen ermöglicht. Hilfreich für die Teilnahme kommunaler Stadtwerke ist zudem die Erhöhung der Mindestanzahl an auszuschreibenden Losen. Diese soll nun 18 Lose (anstelle von bisher 10) umfassen.

Ergänzt wurde zudem unter anderem, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) angemessene Zeitpunkte festlegt, bis zu denen der Auftragnehmer die Schnelladeinfrastruktur nach Vertragsabschluss fertiggestellt haben und für die Öffentlichkeit nutzbar machen muss. Alle zwei Jahre, erstmals zum 01.07.2024, muss das BMVI zudem einen Bericht für den Bundestag über die Flächendeckung, den Betrieb und die technische Ausstattung der Schnellladestandorte erstellen. Damit ist auch das Parlament stärker in die Umsetzung des Gesetzes eingebunden und kann einwirken, falls das wichtige Ziel der flächendeckenden Versorgung mit Schnellladeinfrastruktur gefährdet ist. Für die Städte und Gemeinden bzw. Regionen könnte das Fehlen von geeigneten Lademöglichkeiten schließlich schon in naher Zukunft zu einem erheblichen Standortnachteil werden.

15.06.2021