Sprachliche Gleichstellung im Satzungsrecht

bundesverfassungsgericht

Ausgangslage

a) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, Az: 1 BvR 2019/16) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) auch die geschlechtliche Identität von Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Insoweit werden Personen, die biologisch dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, wenn sich nach dem Personenstandsrecht der Eintrag des Geschlechts nur auf „männlich“ und „weiblich“ beschränkt.

Geklagt hatte eine intersexuelle Person auf Eintragung der Geschlechtsangabe „inter/divers“, hilfsweise „divers“ in das Geburtenregister. Als intersexuell werden Menschen bezeichnet, bei denen das körperliche Geschlecht weder eindeutig dem Männlichen noch dem Weiblichen zugeordnet werden kann; sie weisen also Merkmale beider Geschlechter auf. Das Personenstandsrecht, konkret § 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Personenstandsgesetz (PStG) a. F., berücksichtigte derartige Fälle nicht - zumindest war keine positive Feststellung eines anderen Geschlechts möglich. Den Betroffenen verblieb nur die Möglichkeit keine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister eintragen zu lassen.

Darin sah das BVerfG eine verfassungswidrige Regelung, die gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität und das in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verankerte Diskriminierungsverbot verstießen.

Das BVerfG zeigte in seiner Entscheidung letztlich verschiedene Möglichkeiten auf, die Benachteiligungen zu beseitigen, etwa durch den generellen Verzicht auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag oder die Möglichkeit der Auswahl eines Geschlechts, welches nicht männlich oder weiblich ist. Es gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Hierüber hatten wir mit E-Mail-Rundschreiben vom 23.11.2017 berichtet. [mehr]

19.06.2020