StVO-Debatte im Bundesrat, Änderungen der Zuständigkeit für Autobahngesellschaft und Schwertransporte
Bundesrat scheitert erneut an einem Kompromiss zur StVO-Reparatur
Auch in der Sitzung des Bundesrates am 06.11.2020 konnte keine Einigung über eine Reparatur der StVO-Novelle erreicht werden. Um den aufgrund eines Formfehlers außer Kraft gesetzten Bußgeldkatalog der letzten StVO-Novelle vom April 2020 wieder wirksam werden zu lassen, hatte das Saarland einen Kompromissvorschlag erarbeitet. Dieser sah unter anderem Fahrverbote erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts vor. Während der Verkehrsausschuss im Bundesrat dem Kompromiss noch zustimmte, konnte im Plenum keine Mehrheit erzielt werden.
Zuständigkeit für Autobahngesellschaft
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 06.11.2020 einer Verordnung der Bundesregierung zu verkehrsbehördlichen Zuständigkeiten für Bundesautobahnen mit einigen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung in Kraft treten lassen.
Die Regierungsverordnung regelt, für welche Anordnungen, Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen das Bundesfernstraßenamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes oder die jeweiligen Länderbehörden zuständig sind. So wird der Bund sich künftig um Werbung, Ankündigung von Autohöfen und Erlaubnisse von Dreharbeiten an Autobahnen kümmern, während die Länder weiterhin über Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte und Anordnungen zum Lärmschutz entscheiden.
In einer zusätzlichen Entschließung dringt der Bundesrat darauf, dass weitere offene Fragen zu Schnittstellen und künftigen Abstimmungsprozessen mit den zuständigen Landesbehörden zeitnah in einer Bund-Länder-Besprechung geklärt werden. Zudem soll die Bundesregierung die von ihr angekündigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung alsbald umsetzen.
Genehmigung für Schwertransporte
Nach dem Beschluss des Bundesrats vom 06.11.2020 sind zudem ab dem 01.01.2021 für die Genehmigungsverfahren bei Schwertransporten die Behörden zuständig, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt, sowie die Behörden, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch hat.
Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat noch beschlossen, dass für die Beantragung von Einzelgenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte nur noch die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt oder endet. Mit Beschluss vom 6. November 2020 hat sich der Bundesrat nun dafür ausgesprochen, die örtliche Zuständigkeit von Genehmigungsbehörden für den Großraum- und Schwertransport gemäß § 47 StVO wieder zu ändern. Hintergrund dieser erneuten Änderung waren befürchtete Verzögerungen bei der Verfahrensdauer aufgrund der ursprünglich geplanten neuen Zuständigkeiten anderer Straßenverkehrsbehörden. Auch die kommunalen Spitzenverbände hatten sich bereits in ihrer Stellungnahme im Frühjahr dafür ausgesprochen, die Anträge auch am Unternehmenssitz weiter stellen zu können. Denn dort liegen schließlich die personellen und technischen Kapazitäten vor, während diese anderenorts erst kurzfristig zu schaffen wären. Die Regelung ist insofern zu begrüßen.