Stadt darf Wahlplakate abhängen, wenn Inhalte offensichtlich strafbare Inhalte zeigen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Berufungsverfahren der Stadt Mönchengladbach entschieden, dass die Anordnung bestimmte Wahlplakate abzuhängen, zulässig ist, wenn eine straffreie Auslegung des Inhalts nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis wies es eine Klage eines NPD Kreisverbandes ab, der die Feststellung begehrte, dass die Stadt zu Unrecht vom Kläger das Abhängen von Wahlplakaten mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ verlangt hat, ab (Urteil vom 07.07.2021, 5 A 1386/20).
Sachverhalt:
Im Wahlkampf zur Europawahl im Mai 2019 nutzte der klagende NPD Kreisverband Plakate mit dem streitgegenständlichen Wahlkampfslogan. Im Hintergrund waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Die Stadt Mönchengladbach forderte den Kläger auf, diese Plakate kurzfristig zu entfernen. Der Kläger kam dem nach. Er hat jedoch im Klageweg die Feststellung begehrt, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen:
Das Gericht hat die Berufung der Kläger abgelehnt und ausgeführt, dass die konkrete Gestaltung des Plakates mit den zentralen Aussagen und dem Hintergrundtext den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Der weite Spielraum der Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG, welcher insbesondere in Wahlkampfzeiten auch zugespitzte und polemische Äußerungen umfasse, komme grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn keine straffreie Auslegung möglich sei. Das Gericht kam in vorliegendem Fall zur Schlussfolgerung, dass sich unter Einbeziehung des Kontextes, der sich dem Betrachter aufdränge, allein ein strafbarer Inhalt ergibt. Das Wahlplakat ziele darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entsteht zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiert in der Gesamtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und ist geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil die Frage der strafrechtlichen Bewertung des Plakats durch die Verwaltungs- und auch die Strafgerichte nicht einheitlich ausfällt. Der Kläger hat die Revision bereits eingelegt.