Stellungnahmen zur Preisbremsenverlängerungsverordnung (I.) und zum Solarpaket I (II.)
I.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen vorgelegt. Mit dem Verordnungsentwurf soll entsprechend der politischen Verständigung innerhalb der Bundesregierung der zeitliche Anwendungsbereich des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) über das Jahr 2023 hinaus bis Ende April 2024 verlängert werden.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte eine Stellungnahmefrist von drei Tagen und sich mit folgenden Botschaften positioniert:
1. Zur Preisbremsenverlängerungsverordnung:
- Wir begrüßen, dass die Energiepreisbremsen vollumfänglich bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Klar muss dabei sein, dass eine dauerhafte Verstetigung nicht sinnvoll ist.
- Wir halten es mit Blick auf eine konsistente Politik und den erheblichen Aufwand für die Stadtwerke für dringend angezeigt, dass die ermäßigten Umsatzsteuersätze für
Gas-/Wärmelieferungen im Frühjahr 2024 zeitgleich mit dem Ende der Energiepreisbremsen auslaufen. - Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für die Unternehmen müssen erhöht und die Fristen für die Selbsterklärungen angepasst werden.
II.
Über dies hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Solarpaket I der Bundesregierung (BT-Drs. 20/8657) Stellung genommen.
2. Zum Solarpaket I:
- Es ist richtig, dass Mieterstrommodelle und Balkon-PV-Anlagen erleichtert werden sollen. Ein Hauptproblem ist momentan jedoch, dass die Balkon-PV-Anlagen nicht gemeldet werden. Deshalb ist es zentral, dass die Daten im Marktstammdatenregister erfasst und über automatisierte Schnittstellen an die VNB weitergeleitet werden. Um die Meldequote zu erhöhen, sollten Hersteller von Balkonkraftwerken verpflichtet werden, über die Meldepflicht zu informieren.
- Bei den Duldungspflichten für die Verlegung von Anschlussleitungen müssen die straßenrechtlichen Grundlagen sowie die etablierten Wegenutzungs- und Gestattungsverträge beachtet werden. Die Entschädigungshöhe ist angemessen zu regeln.
- Die Nutzung fremder Grundstücke für die Überfahrt und die Überschwenkung bei der Errichtung von Windkraftanlagen sind zu begrüßen. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Unzumutbarkeit“ sollten klarer bestimmt werden.
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Die vollständigen Stellungnahmen sind diesem Beitrag als Anlage beigefügt.