Steuerfreiheit kommunaler Aufwandsentschädigungen

Ehrenamt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 wurde auch das Ehrenamt gestärkt. Gemäß Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes wurde die jährlich steuerfreie sogenannte Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz – EStG) und die jährlich steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26a EStG).

Diese Erhöhungen werden ausdrücklich begrüßt. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hat sich in diesem Zusammenhang gegenüber Finanzminister Richter dafür eingesetzt, auch eine entsprechende Erhöhung der steuerlichen Freigrenzen für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträger zu unterstützen. Hinsichtlich dieser Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bedarf es hier zu einer entsprechenden Anpassung der Lohnsteuerrichtlinie „R 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“.

Nach Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder hat die Bundesregierung am 24.03.2021 den Entwurf einer vierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen. Mit der Änderung wird der steuerfreie Mindestbetrag der Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Abs. 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben (Jahresfreibetrag: 3.000 Euro) und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG nachvollzogen. Die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien gilt rückwirkend ab 01.01.2021.

Die Lohnsteuer-Richtlinien sind als Weisungen von der Finanzverwaltung zu beachten. Sie überlagern insofern den Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.11.2020 über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden (MBl. LSA S. 638), geändert durch Erlass vom 16.10.2013 (MBl. LSA S. 608). Dementsprechend sind die pauschalierten Entschädigungen und Sitzungsgelder der Mitglieder von Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräten sowie von Verbandsgemeinderäten ab 01.01.2021 mindestens in Höhe von 250 Euro monatlich steuerfrei.

28.04.2021