Steuerliche Behandlung der Überlassung von Diensträdern
Seit dem 1. Januar 2019 entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Diensträdern, wenn diese seitens des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entscheidend für die Auslegung des Gesetzes. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) wurde diese zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Erfolgt die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads jedoch zum Beispiel per Gehaltsumwandlung, das Kriterium der Zusätzlichkeit also nicht erfüllt wird, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil für die private Nutzung weiterhin zu versteuern. Zur entsprechenden steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern haben die obersten Finanzbehörden der Länder, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, am 9. Januar 2020 nun einen Erlass veröffentlicht, welcher den Erlass vom 13. März 2019 (BStBl I S. 216) ersetzt. Greift die Steuerbefreiung für den zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EstG) nicht, so werden für das Kalenderjahr 2019 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angesetzt.
Für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 und nach dem 31. Dezember 2030 wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt.
Der Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern kann unter www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden.