TK-Mindestversorgungsverordnung
Die Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (TK-Mindestversorgungsverordnung) vom 14.06.2022 (BGBl I S. 880) ist rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Mit der Verordnung setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um, die den Bund zur sogenannten Universaldienstleistungsgewährleistung verpflichtet.
Zu ihrer Umsetzung regelt die Verordnung Mindestanforderungen an Internetzugangs- sowie Sprachkommunikationsdienste: Die Telekommunikationsunternehmen müssen Bandbreiten von mindestens 10 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload gewährleisten. Die Latenz – also Verzögerungszeit – darf höchstens 150,0 Millisekunden (ms) betragen.
Die Parameter der Verordnung orientieren sich – nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes – insbesondere an der von 80 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz.
Der Bundesrat hatte zuvor der von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorgelegten Verordnung in seiner Sitzung am 10.06.2022 zugestimmt.
In einer begleitenden Entschließung kritisierte der Bundesrat, dass die Verordnung den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an „schnelles Internet“ nicht gerecht wird. Zur gleichberechtigten Teilhabe am digitalen Leben sei es unabdingbar, dass jedem Haushalt in Deutschland die bestmögliche Versorgung zuteilwerde – auch in den ländlichen Räumen. Daher forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Mindestversorgung vor dem Hintergrund der stetig steigenden technischen Anforderungen an Internetzugangs- und Sprachtelekommunikationsdienste zügig weiterzuentwickeln. Erforderlich seien strengere Parameter und ein strafferes Verfahren zur Verpflichtung für die Unternehmen. Der Bundesrat bemängelte weiterhin, dass vor allem in Mehrpersonenhaushalten die aktuellen Mindestversorgungsraten nicht ausreichen, um parallel aufkommende Bandbreitenbedarfe – zum Beispiel beim Homeoffice oder bei der Nutzung digitaler Bildungsangebote zu decken.