Teilnahme von Betreuten an der Europawahl
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass in allen ihren Angelegenheiten Betreute und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter an der bevorstehenden Europawahl teilnehmen können. Die Teilnahme an der Wahl setzt voraus, dass die Betreffenden bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
LKT Rundschreiben Nr. 231/2019 [PDF-Dokument: 50 kB]
17.04.2019