Thüringer OVG zum Rechtsweg bei Einstellung der Trinkwasserversorgung
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat zur Frage entschieden, welcher Rechtsweg bei einer Einstellung der Trinkwasserversorgung einschlägig ist, wenn die Trinkwasserversorgung im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses erfolgte. Besonderheit im zu entscheidenden Fall war, dass im Rahmen einer Rumpfsatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlich geregelt wurde. Die Wasserlieferung zum Kunden erfolgte dagegen nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses für eine öffentliche Einrichtung die Einstellung der Trinkwasserversorgung dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis und nicht dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrecht zuzuordnen ist.
Die Erwägungen des Gerichts im Beschluss vom 27.09.2024 | Az.: 4 VO 350/24 ergeben sich aus den nachfolgenden Leitsätzen:
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses. Bei der Inanspruchnahme bzw. Zugang zu öffentlichen Einrichtungen bzw. zur kommunalen Daseinsvorsorge, zu denen auch die Trinkwasserversorgung gehört, ist auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht seit langem gebilligte „Zweistufentheorie“ zurückzugreifen.
2. Ein für die Trinkwasserversorgung zuständiger Aufgabenträger ist befugt, das Benutzungsverhältnis für seine öffentliche Einrichtung entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu gestalten.
3. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses für eine öffentliche Einrichtung ist die Einstellung der Trinkwasserversorgung dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis und nicht dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrecht zuzuordnen.
4. Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch erschöpft sich auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in der Bereitstellung des Trinkwasseranschlusses und erfasst nicht die Benutzung desselben durch die Abnahme von Trinkwasser.
Anmerkung:
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Aufgabenträger das in Ziff. 2 der Leitsätze beschriebene Wahlrecht nur hat, wenn er in öffentlich-rechtlicher Rechtsform handelt (öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Grundverhältnisses). Handelt es sich dagegen bei dem Aufgabenträger um eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH), kann diese ausschließlich privatrechtlich handeln. Ihr fehlt die hoheitliche Befugnis, öffentlich-rechtliche Satzungen zu erlassen, sodass sich die Frage nach dem zutreffenden Rechtsweg hier nicht stellt.